From 855471a847cfbc741730a4ec3e86c2cd930d64ea Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Andreas Gohr Date: Wed, 1 Jul 2026 09:20:45 +0200 Subject: [PATCH] Detect word breaks between elements against a reconstructed advance width MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit The gap that signals a word break between two adjacent text elements is next.offsetX - prev.offsetX - advance(prev), so it is only as accurate as the reconstructed advance. Tj/TJ do not move the text matrix in this parser, so the advance cannot be read off the matrix and must be rebuilt. PositionedTextElement::getAdvanceWidth() reconstructs the cursor advance per spec §9.4.4: per-glyph width and Tc, plus Tw for single-byte code 32 (gated off for composite fonts), minus the TJ kerning numbers, scaled by Th and the text matrix, and measured with the element's own font rather than the next element's. With an accurate advance, within-word gaps collapse near zero, so the same WORD_BREAK_THRESHOLD_EM of 0.25 that already gates the within-element break now also separates between-element word breaks from kerning, replacing the slack 0.40 threshold and next-element-font width that hid the advance error. --- src/Document/ContentStream/ContentStream.php | 30 +- .../PositionedText/PositionedTextElement.php | 31 ++ src/Document/Object/Decorator/Font.php | 7 +- .../contents.yml | 2 +- .../gdocs-hello-world-simple/contents.yml | 2 +- .../contents.yml | 100 ++-- tests/Samples/files/issue-152/contents.yml | 2 +- tests/Samples/files/issue-235/contents.yml | 48 +- tests/Samples/files/issue-254/contents.yml | 520 +++++++++--------- .../contents.yml | 2 +- .../contents.yml | 4 +- .../contents.yml | 8 +- 12 files changed, 405 insertions(+), 351 deletions(-) diff --git a/src/Document/ContentStream/ContentStream.php b/src/Document/ContentStream/ContentStream.php index 9a7b1e3e..f9c45118 100644 --- a/src/Document/ContentStream/ContentStream.php +++ b/src/Document/ContentStream/ContentStream.php @@ -87,18 +87,36 @@ public function getText(Document $document, Page $page, LineGroupingStrategy $li $previousTextElementOnLine = null; foreach ($positionedTextElementsForLine as $positionedTextElement) { - if (($positionedTextElementText = $positionedTextElement->getText($document, $page)) === '') { + $elementText = $positionedTextElement->getText($document, $page); + if ($elementText === '') { $previousTextElementOnLine = $positionedTextElement; continue; } - if ($previousTextElementOnLine !== null - && ($positionedTextElement->absoluteMatrix->offsetX - $previousTextElementOnLine->absoluteMatrix->offsetX - $positionedTextElement->getFont($document, $page)->getWidthForChars($previousTextElementOnLine->getCodePoints(), $previousTextElementOnLine->textState, $previousTextElementOnLine->absoluteMatrix)) >= ($previousTextElementOnLine->textState->fontSize ?? 10) * $previousTextElementOnLine->absoluteMatrix->scaleX * 0.40 - && str_ends_with($text, ' ') === false && str_starts_with($positionedTextElementText, ' ') === false) { - $text .= ' '; + if ($previousTextElementOnLine !== null) { + // The gap between two elements is what remains of the horizontal distance once the previous + // element's own advance is subtracted. That advance is reconstructed by getAdvanceWidth() because + // Tj/TJ do not move the text matrix here; ignoring it (as the old next-element-font width did) left + // the TJ kerning term in the gap and forced a slack threshold. + $gap = $positionedTextElement->absoluteMatrix->offsetX + - $previousTextElementOnLine->absoluteMatrix->offsetX + - $previousTextElementOnLine->getAdvanceWidth($document, $page); + + $wordBreakThreshold = ($previousTextElementOnLine->textState->fontSize ?? 10) + * $previousTextElementOnLine->absoluteMatrix->scaleX + * ($previousTextElementOnLine->textState->scale / 100) + * PositionedTextElement::WORD_BREAK_THRESHOLD_EM; + + if ( + $gap >= $wordBreakThreshold + && str_ends_with($text, ' ') === false + && str_starts_with($elementText, ' ') === false + ) { + $text .= ' '; + } } - $text .= $positionedTextElementText; + $text .= $elementText; $previousTextElementOnLine = $positionedTextElement; } } diff --git a/src/Document/ContentStream/PositionedText/PositionedTextElement.php b/src/Document/ContentStream/PositionedText/PositionedTextElement.php index 66e72392..ed0a716e 100644 --- a/src/Document/ContentStream/PositionedText/PositionedTextElement.php +++ b/src/Document/ContentStream/PositionedText/PositionedTextElement.php @@ -67,4 +67,35 @@ public function getHeight(): float { * abs($this->absoluteMatrix->scaleY) * ($this->textState->scale / 100); } + + /** + * The horizontal distance, in device space, that showing this element advances the text cursor, per the + * displacement formula in the PDF spec §9.4.4: + * + * ((w0 − Tj/1000)·Tfs + Tc + Tw·[single-byte code 32]) · Th , transformed by the text rendering matrix. + * + * Reconstructed here because Tj/TJ do not advance the text matrix in this parser. + */ + public function getAdvanceWidth(Document $document, Page $page): float { + $font = $this->getFont($document, $page); + $scaleX = $this->absoluteMatrix->scaleX; + $fontSize = $this->textState->fontSize ?? 10; + + $glyphAdvance = $font->getWidthForChars($this->getCodePoints(), $this->textState, $this->absoluteMatrix); // Σ (w0·Tfs + Tc + Tw·[code 32]) · scaleX + $offsetAdvance = -($this->getTotalOffset() / 1000) * $fontSize * $scaleX; // − Σ(Tj)/1000 · Tfs · scaleX + + return ($glyphAdvance + $offsetAdvance) * ($this->textState->scale / 100); // · Th + } + + /** The sum of the TJ adjustment numbers in this element's segments, in thousandths of an em. */ + public function getTotalOffset(): float { + $totalOffset = 0.0; + foreach ($this->textSegments as $textSegment) { + if ($textSegment->offset !== null) { + $totalOffset += $textSegment->offset; + } + } + + return $totalOffset; + } } diff --git a/src/Document/Object/Decorator/Font.php b/src/Document/Object/Decorator/Font.php index 8837d4ba..ff3e3028 100644 --- a/src/Document/Object/Decorator/Font.php +++ b/src/Document/Object/Decorator/Font.php @@ -146,7 +146,12 @@ public function getWidthForChar(int $characterCode, TextState $textState, Transf $characterWidth = $this->getDefaultWidth(); } - return ($characterWidth * ($textState->fontSize ?? 10) + $textState->charSpace) * $transformationMatrix->scaleX; + // Word spacing (Tw) applies only to the single-byte character code 32, and never to composite (Type0) fonts (spec §9.3.3). + $wordSpace = ($textState->wordSpace !== 0.0 && $characterCode === 32 && $this->getDescendantFonts() === []) + ? $textState->wordSpace + : 0.0; + + return ($characterWidth * ($textState->fontSize ?? 10) + $textState->charSpace + $wordSpace) * $transformationMatrix->scaleX; } /** @param list $chars */ diff --git a/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple-password/contents.yml b/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple-password/contents.yml index df7623b7..b88aa7d4 100644 --- a/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple-password/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple-password/contents.yml @@ -11,4 +11,4 @@ creationDate: null modificationDate: null pages: - - content: Helloworld + content: 'Hello world' diff --git a/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple/contents.yml b/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple/contents.yml index 8011a3a4..f5207a11 100644 --- a/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/gdocs-hello-world-simple/contents.yml @@ -11,4 +11,4 @@ creationDate: null modificationDate: null pages: - - content: Helloworld + content: 'Hello world' diff --git a/tests/Samples/files/gdocs-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml b/tests/Samples/files/gdocs-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml index b5b6571f..97ec4aa5 100644 --- a/tests/Samples/files/gdocs-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/gdocs-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml @@ -12,56 +12,56 @@ modificationDate: null pages: - content: |- - Namquodmolestiasvelcorporis + Nam quod molestias vel corporis aperiam. - Loremipsumdolorsitamet.EtomnisperferendisEtquisquamquilaboriosamexplicaboet - natuscorruptiautrepudiandaeiurequoinventoreitaqueetodioatque.Quinecessitatibus - oditetcommodiaccusamusEtfuga! - Quidistinctiopraesentiumsedcorporisreiciendiseum - molestiaeeius. - Quiaperiamaspernaturremconsecteturullamestquodquiarchitectocorporiset - repellendusexpedita!ExfugaducimusEaipsametnobisarchitectosedrationedeseruntet - iuresapientequianimiQuis.CumquodfaciliseosexercitationemquamEstullamest - galisumassumendacumdistinctiotemporaquiquasirerumetpariaturharum. - Estinciduntrepellatautiustoodit. - EtmagnamincidunteumpossimusperspiciatisQuopariaturautperferendislaboriosam - eumrepellatipsautdebitisipsautdistinctiodolores!EtrerumexpeditaAutullamadullam - delenitiestfacilisconsequaturutarchitectonobis. - Nondebitisexpeditaeareprehenderitasperioresetvoluptatemquos. - NonminimasolutaSeddelectusquirepellendusdoloremetgalisumquia.Nonsuntdebitis - abvitaeaspernaturExminuseumoptioassumendaestvoluptatemillumetharumipsam - remveniamculpa.AutadipiscideseruntnoninventorerationeHicistevelsintundenon - solutanullainculpaiureetquiarecusandae?QuiveniamquiaidmaioresexcepturiQui - doloresetofficiaaperiamabsintexcepturi. - Estmolestiasillumestdolorempraesentiumcumsolutanesciunt. - UtvelitaspernaturutearumdebitisQuiullamautquoddolorumquomolestiaemagniet - corruptiminima.IddolorerrorabdignissimoscorporisQuocommodi.Etsolutadoloribus - Eosquaeinmagnampraesentiumautaccusantiumlaboriosamnonnemoreprehenderit. - EtevenietducimusUtvoluptatemetporrovelitidsuscipitimpedit!VelculpaitaqueEosfuga - auttotamlaudantiumquievenietmolestiaeveldoloresfugiat. - EstsaepesolutaetverovoluptatemQuomaxime!EostemporaquasadnesciuntitaqueEa - nihiletullamrepellatetvoluptatemdelectus.AutvoluptatumpariaturIdmolestiascum - nobismolestias.UtvelitdistinctioExconsectetureosdebitisperspiciatisaminuscommodi - eosdoloribusautemvelaccusamussequietquidemreiciendis. - ● Utautemexcepturiutsequilaboriosamestquasdebitisetplaceatconsequatur! + Lorem ipsum dolor sit amet. Et omnis perferendis Et quisquam qui laboriosam explicabo et + natus corrupti aut repudiandae iure quo inventore itaque et odio atque. Qui necessitatibus + odit et commodi accusamus Et fuga! + Qui distinctio praesentium sed corporis reiciendis eum + molestiae eius. + Qui aperiam aspernatur rem consectetur ullamest quod qui architecto corporis et + repellendus expedita! Ex fuga ducimus Ea ipsam et nobis architecto sed ratione deserunt et + iure sapiente qui animi Quis. Cum quod facilis eos exercitationem quam Est ullam est + galisum assumenda cum distinctio tempora qui quasi rerum et pariatur harum. + Est incidunt repellat aut iusto odit. + Et magnam incidunt eum possimus perspiciatis Quo pariatur aut perferendis laboriosam + eum repellat ipsa ut debitis ipsa ut distinctio dolores! Et rerum expeditaAut ullam ad ullam + deleniti est facilis consequatur ut architecto nobis. + Non debitis expedita ea reprehenderit asperiores et voluptatem quos. + Non minima soluta Sed delectus qui repellendus dolorem et galisum quia. Non sunt debitis + ab vitae aspernatur Ex minus eum optio assumenda est voluptatem illum et harum ipsam + rem veniam culpa. Aut adipisci deserunt non inventore ratione Hic iste vel sint unde non + soluta nulla in culpa iure et quia recusandae? Qui veniam quia id maiores excepturiQui + dolores et officia aperiam ab sint excepturi. + Est molestias illum est dolorem praesentium cum soluta nesciunt. + Ut velit aspernatur ut earum debitis Qui ullam aut quod dolorum quo molestiae magni et + corrupti minima. Id dolor error ab dignissimos corporis Quo commodi. Et soluta doloribus + Eos quae in magnam praesentium aut accusantium laboriosam non nemo reprehenderit. + Et eveniet ducimus Ut voluptatem et porro velit id suscipit impedit! Vel culpa itaque Eos fuga + aut totam laudantium qui eveniet molestiae vel dolores fugiat. + Est saepe soluta et vero voluptatemQuo maxime! Eos tempora quas ad nesciunt itaque Ea + nihil et ullam repellat et voluptatem delectus. Aut voluptatum pariatur Id molestias cum + nobis molestias. Ut velit distinctioEx consectetur eos debitis perspiciatis a minus commodi + eos doloribus autem vel accusamus sequi et quidem reiciendis. + ● Ut autem excepturi ut sequi laboriosam est quas debitis et placeat consequatur! - content: |- - ● Quiautemvoluptaseumdeseruntdolor. - ● Innesciuntquiaquiasperiorescorruptisedperspiciatistemporaidminusarchitecto! - ● Rembeataequosautfugitvero. - ● Atadipiscienimidreiciendisofficiis. - ● Sedsapientequiaquisintdoloremvelimpeditmagni. - Etdictavoluptatemsitfugitsaepevelnullaetdebitisiureetipsavoluptas?Estfacereharum - etinventoreevenietAutrerumestmolestiasquamquiperspiciatismagnam. - QuieligendisaepeetnequeautemAomnisetpariaturrerumestdolorererumestfacere - quasi.Sitdoloremquiaetveritatisremaliasdeleniti.Etvoluptatemlaborumetimpedit - atqueautsuscipit.RemundequoscumreprehenderittemporeQuieaquesitrerumdistinctio - utipsamculpaaberrorsuntetquaeratQuis. - Inrecusandaedoloridlaudantiumomnisautvelitautperferendisomnisquitenetur - explicabo.EtmaximeassumendaetipsamitaqueAutdelenitiutexcepturialiasetfugit - facerenonmodilaudantium.QuisapientererumnonsuntipsumAdmaximeestvelit - eligendiautquaeratofficiaestarchitectomagnam? - 1. Etsequiipsumetexpeditaipsumeumdolorelaborum. - 2. Idenimundeeoscommodiquidemeteiusquaerat. - 3. EsttemporeveritatissedaliquamQuis. - 4. Quiquastemporautvoluptatesdoloribusestfacilisdeserunt33distinctiointernos. + ● Qui autem voluptas eum deserunt dolor. + ● In nesciunt quia qui asperiores corrupti sed perspiciatis tempora id minus architecto! + ● Rem beatae quos aut fugit vero. + ● At adipisci enim id reiciendis officiis. + ● Sed sapiente quia qui sint dolorem vel impedit magni. + Et dicta voluptatem sit fugit saepevel nulla et debitis iure et ipsa voluptas? Est facere harum + et inventore eveniet Aut rerum est molestias quam qui perspiciatis magnam. + Qui eligendi saepe et neque autem A omnis et pariatur rerum est dolore rerum est facere + quasi. Sit dolorem quiaet veritatis rem alias deleniti. Et voluptatem laborum et impedit + atqueaut suscipit. Rem unde quos cum reprehenderit temporeQui eaque sit rerum distinctio + ut ipsam culpa ab error sunt et quaerat Quis. + In recusandae dolor id laudantium omnisaut velit aut perferendis omnis qui tenetur + explicabo. Et maxime assumenda et ipsam itaqueAut deleniti ut excepturi alias et fugit + facere non modi laudantium. Qui sapiente rerum non sunt ipsum Ad maxime est velit + eligendi aut quaerat officia est architecto magnam? + 1. Et sequi ipsum et expedita ipsum eum dolore laborum. + 2. Id enim unde eos commodi quidem et eius quaerat. + 3. Est tempore veritatis sed aliquam Quis. + 4. Qui quas tempora ut voluptates doloribus est facilis deserunt 33 distinctio internos. diff --git a/tests/Samples/files/issue-152/contents.yml b/tests/Samples/files/issue-152/contents.yml index c6677317..e531f05e 100644 --- a/tests/Samples/files/issue-152/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/issue-152/contents.yml @@ -34,7 +34,7 @@ pages: HORTUS BERGERIE ROUGE 2023 75CL AOP PIC ST LOUP210B7520237,951 669,501 13CRD HORTUS BERGERIE BLANC 2023 75CL IGP VAL DE MONTFERRAND36B7520236,80 244,801 12,5CRD HORTUS DOMAINE GRANDE CUVEE ROUGE 2022 75CL AOP PIC SAINT LOUP24B75202213,60326,401 13CRD - HORTUS BIB LE LOUP DANS LA BERGERIE ROUGE 3L IGP PAYS D'HERAULT30B3NM11,85355,501 13CRD + HORTUS BIB LE LOUP DANS LA BERGERIE ROUGE 3L IGP PAYS D'HERAULT30 B3NM11,85355,501 13CRD Total :570 A Noter : seules les marchandises accompagnées d'un bon de livraison seront réceptionnées. Merci de bien vouloir nous confirmer par retour la disponibilité, le millésime et le prix. diff --git a/tests/Samples/files/issue-235/contents.yml b/tests/Samples/files/issue-235/contents.yml index ef1908ce..4f229589 100644 --- a/tests/Samples/files/issue-235/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/issue-235/contents.yml @@ -136,7 +136,7 @@ pages: rer. 2Voraussetzung für die Ausbildung zum Truppmitglied ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und für die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer eine ab- geschlossene Ausbildung zum Truppmitglied. - (3) Die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit soll den Mi tgliedern der Freiwilligen Feuer- + (3) Die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit soll den Mitgliedern der Freiwilligen Feuer- wehr oder der Pflichtfeuerwehr die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur angeleiteten Mitwir- kung in der Einsatzabteilung vermitteln. (4) Die Ausbildung zum Truppmitglied soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung die Fähigkeiten, Fer- @@ -151,13 +151,13 @@ pages: (6) Die modulare Grundlagenausbildung wird durch die Gemeinden und Landkreise nach den Num- mern 1.1.1. bis 1.1.10 des Runderlasses , Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienst- vorschrift 2ʻ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974 – im - Folgenden: Erlass-FwDV 2) durchgeführt mit den Basis - und Ergänzungsmodulen nach den Num- + Folgenden: Erlass-FwDV 2) durchgeführt mit den Basis- und Ergänzungsmodulen nach den Num- mern 1.2.1 bis 1.2.1.4 Erlass-FwDV 2 und mit dem Kompetenznachweis nach Nummer 1.2.1.5 Erlass - FwDV 2 abgeschlossen. § 8 Technische Ausbildung (1) 1Voraussetzung für die technische Ausbildung ist der Abschluss der modularen Grundlagenaus- - bildung. 2Sie wird mit den Ausbildungslehrgängen nach den Nummern 3.1 bis 3.9 Anlage 1 Erlass - + bildung. 2Sie wird mit den Ausbildungslehrgängen nach den Nummern 3.1 bis 3.9 Anlage 1 Erlass- FwDV 2, insbesondere den Ausbildungslehrgängen , Atemschutzgeräteträgerʻ, ,Gerätewarteʻ , ,Atem- schutzgerätewarteʻ , ,Maschinistenʻ , ,Sprechfunkerʻ, ,Technische Hilfeleistungʻ und ,ABC-Einsatzʻ durch- geführt. 3Die technische Ausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Er- @@ -167,7 +167,7 @@ pages: wehr-Dienstvorschrift 7)ʻ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1421 – im Folgenden: FwDV 7) durchgeführt werden. 5Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang ,Maschinistenʻ kann der Ausbildungslehrgang , Gerätebeauftragteʻ durchgeführt werden. - (2) 1Die technische Ausbildung soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung durch Einsatzübungen und + (2) 1 Die technische Ausbildung soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung durch Einsatzübungen und Ausbildungslehrgänge die für die jeweilige Aufgabe im Einsatz erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln. 2Die Einsatzübungen sind so zu gestalten, dass die Mitglieder künftige Einsatzanforderungen beherrschen. @@ -202,7 +202,7 @@ pages: (Ausbildungslehrgang ,Zugführerʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Zugführerʻ soll die Befähigung zum Füh- ren eines Zuges, und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens 22 Mitgliedern der Einsatzabteilung ver- mitteln. - (4) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist d er Ab- + (4) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist der Ab- schluss des Ausbildungslehrgangs ,Zugführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Verbandsführerʻ). 3Der Ausbildungslehrgang , Verbandsführerʻ soll die Befähi- gung zum Führen mehrerer taktischer Einheiten, denen zusammen mindestens 23 Mitglieder einer Ein- @@ -214,18 +214,18 @@ pages: in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Leiter einer Feuerwehrʻ). 3Der Ausbildungslehr- gang ,Leiter einer Feuerwehrʻ soll die organisatorischen Fähigkeiten und erforderlichen Verwaltungs- kenntnisse zur Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr vermitteln. - (6) 1Voraussetzung für die Ausbildung zum Führen im ABC -Einsatz ist der Abschluss des Ausbil- + (6) 1Voraussetzung für die Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz ist der Abschluss des Ausbil- dungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungs- lehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ soll die Befä- - higung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC -Ausrüstung und zum Führen von im Einsatz mit ABC - + higung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen von im Einsatz mit ABC- Ausrüstung ausgebildeten Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln. (7) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Feuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungs- lehrgang (Ausbildungslehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehrʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehrʻ soll die Befähigung zur Durchführung der auf Ebene einer Gemeinde oder eines Land- kreises stattfindenden Lehrgänge vermitteln. - (8) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Stabsarbeit ist der Abschluss des Ausbil dungslehrgangs - ,Zugführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang , Einführung in + (8) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Stabsarbeit ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs + ,Zugführer ʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang , Einführung in die Stabsarbeitʻ). 3Der Ausbildungslehrgang , Einführung in die Stabsarbeitʻ soll die Befähigung zum selbständigen Führen eines Sachgebietes in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung vermitteln. (9) 1Die Führungsausbildung wird durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastro- @@ -257,7 +257,7 @@ pages: unverzüglich nachgeholt werden. 4Die Zeiten einer kommissarischen Wahrnehmung einer Regelfunk- tion sind nicht Amtszeit nach § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 NBrand- SchG. - (3) Hat das Mitglied die erforderliche Mindestdienstzeit oder Gesamtdienstzeit nicht absolvi ert, so + (3) Hat das Mitglied die erforderliche Mindestdienstzeit oder Gesamtdienstzeit nicht absolviert, so kann der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die Re- gelfunktionen Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, stellvertretende Abschnittsleiterin oder s tellvertre- tender Abschnittsleiter, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in @@ -265,7 +265,7 @@ pages: meister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und stellvertretende Kreis- brandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister - in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und Regier ungsbrandmeisterin oder Regierungsbrand- + in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrand- meister abweichend von Absatz 1 Satz 2 übertragen, wenn das Mitglied über eine gleichwertige Berufs- erfahrung in der Personalführung, Organisation und Steuerung eines Arbeitsbereichs sowie über ver- tiefte Kenntnisse über den Aufbau und die Organisation der öffentlichen Verwaltung verfügt. @@ -287,10 +287,10 @@ pages: § 11 Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren (1) Die Bezeichnung der Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr, die Ab- - kürzung der Dienstgrade, die Zuordnung dieser Dienstgrade zu Stufen innerhalb von Die nstgradgrup- + kürzung der Dienstgrade, die Zuordnung dieser Dienstgrade zu Stufen innerhalb von Dienstgradgrup- pen (Dienstgradstufen) und die Abfolge der Dienstgradgruppen sind in Anlage 3 geregelt. (2) 1Die in Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 bezeichneten Dienstgrade werden einem Mitglied - der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pfli chtfeuerwehr verliehen, wenn es persönlich + der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verliehen, wenn es persönlich geeignet ist und 1. es die dem Dienstgrad in der Anlage 3 Teil A zugeordnete und erforderliche Ausbildung abge- schlossen hat und nach deren Abschluss die in Anlage 3 Teil A dem Dienstgrad zugeordnete @@ -304,7 +304,7 @@ pages: content: |- Nds. GVBl. 2025 Nr. 25 vom 10. April 2025 Seite 7 - (3) 1Die in Anlage 3 genannten Dienstgrade sind in d er durch die Dienstgradstufen der jeweiligen + (3) 1Die in Anlage 3 genannten Dienstgrade sind in der durch die Dienstgradstufen der jeweiligen Dienstgradgruppe vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen, bevor der Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe der Dienstgradgruppe verliehen werden darf. 2Ist einem Mitglied die vorletzte Dienst- gradstufe einer Dienstgradgruppe verliehen worden, so darf ihm der Dienstgrad der ersten Dienstgrad- @@ -369,7 +369,7 @@ pages: (2) Die Mitglieder einer Musikabteilung, die nicht Mitglieder der Einsatzabteilung sind, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung. (3) Die Mitglieder einer Alters- oder Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr - dürfen nach dem Wechsel in die Alters - oder Ehrenabteilung zur Ausübung dienstlicher T ätigkeit mit + dürfen nach dem Wechsel in die Alters- oder Ehrenabteilung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung tragen. (4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 6 beschriebene Dienstkleidung. @@ -422,7 +422,7 @@ pages: Übergangsvorschriften (1) Am 30. April 2010 vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der bis zum 6. Mai 2010 geltenden Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüs- - tung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Nie dersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. + tung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365, 570), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Min- destausrüstung gleichgesetzt. @@ -1242,7 +1242,7 @@ pages: Zu repräsentativen Anlässen tragen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr die Schirmmütze nach Teil A und die Dienstkleidung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsen- tativem Anlass nach Teil C. Während der Übungsdienste und in Ausübung sonstiger dienstlicher Tätig- - keit dürfen sie, wenn nicht die persönliche Ausrüstung nach Anl age 4 zu tragen ist, die Schirmmütze + keit dürfen sie, wenn nicht die persönliche Ausrüstung nach Anlage 4 zu tragen ist, die Schirmmütze nach Teil A oder eine Kopfbedeckung nach Teil D Nr. 9 oder 10 und die Tagesdienstkleidung nach Teil D tragen. Die Wetterschutzkleidung nach Teil E wird über der Dienstkleidung getragen. Teil A: Schirmmütze @@ -1312,7 +1312,7 @@ pages: kordel – Mützenkordel, gedreht, schwarz, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig ge- körnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt. - Zweite Dienstgradgruppe , Brandmeisterin oder Brandmeisterʻ: + Zweite Dienstgradgruppe , Brandmeisterin oder Brandmeister ʻ: – Mützenkordel, gedreht, silberfarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig ge- körnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt. Dritte Dienstgradgruppe , Brandinspektorin oder Brandinspektorʻ: @@ -1717,8 +1717,8 @@ pages: Länge der auseinander gelegten Klappe beträgt etwa 235 mm. Sie wird zur Fixierung bei etwa der Hälfte der Länge geknickt und doppelt gelegt. Ober - und Untertritt sind am Ende mit einer 90 Grad gewinkelten, spitzen Ausführung zu fertigen. Der Obertritt der Jackenschulterklappe ist mit einer Astraloneinlage oder - gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober - und Untertritt mit einem Druckknopf, - Metall, Durchmesser 15 mm, silber - oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der + gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober- und Untertritt mit einem Druckknopf, + Metall, Durchmesser 15 mm, silber- oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der images: - page_32_image_0.jpg - page_32_image_1.jpg @@ -1738,11 +1738,11 @@ pages: 4 mm einzuhalten. Die Überziehschlaufen sind als Rechteck mit einer Kantenlänge von 90 mm mal 55 mm auszuge- stalten. Als Stoffmaterial ist dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Ho- - sen zu nutzen. Die Umrandung des abgebildeten Dienstgrades erfolgt in rotem, silber - oder goldfarbi- + sen zu nutzen. Die Umrandung des abgebildeten Dienstgrades erfolgt in rotem, silber- oder goldfarbi- gem Stickgarn als Rechteck parallel zu den Außenkanten. Zur Befestigung von Überziehschlaufen auf Kleidungsstücken mit Gewebetunnel sind Schulteradap- ter in gleicher Farbe wie das Kleidungsstück zulässig. Die Breite des Adapters soll 40 mm nicht über- - schreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegt en Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung + schreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung kann mit Druckknopf (15 mm) oder Knopf (15 mm) mit Durchlass erfolgen. I. Erste Dienstgradgruppe , Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmannʻ 1 2 3 4 @@ -2107,7 +2107,7 @@ pages: content: |- Nds. GVBl. 2025 Nr. 25 vom 10. April 2025 Seite 43 - gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober - und Untertritt mit einem Druckknopf, + gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober- und Untertritt mit einem Druckknopf, Metall, Durchmesser 15 mm, silber- oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der Dienstgrad- abzeichen auf vorheriger Uniform ist anstelle des Druckknopfes ein Durchlass von etwa 20 mm zu schaffen. Der Durchlass ist so zu gestalten, dass er sich nicht weiten oder reißen kann. @@ -2125,7 +2125,7 @@ pages: Rechteck parallel zu den Außenkanten. Zur Befestigung von Überziehschlaufen auf Kleidungsstücken mit Gewebetunnel sind Schulteradap- ter in gleicher Farbe wie das Kleidungsstück zulässig. Die Breite des Adapters soll 40 mm nicht über- - schreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters i st etwa 230 mm. Die Ausführung + schreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung kann mit Druckknopf (15 mm) oder Knopf (15 mm) mit Durchlass erfolgen. Teil A: I. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes diff --git a/tests/Samples/files/issue-254/contents.yml b/tests/Samples/files/issue-254/contents.yml index 4f2dc004..c82428e4 100644 --- a/tests/Samples/files/issue-254/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/issue-254/contents.yml @@ -39,7 +39,7 @@ pages: den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) Um bei der Verfolgung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und den Mehrwert der FuI-Investitionen der Union zu maximieren, sollte - die Union über „Horizont Europa“— dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden + die Union über „Horizont Europa“ — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm“) in FuI investieren. Das Programm sollte die Hervorbringung, die bessere Verbreitung und die Weitergabe exzellenter Erkenntnisse und hochwertiger Technologien in der Union unterstützen, Talente auf allen Ebenen zu gewinnen und zu einer umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union beitragen, kooperative @@ -99,7 +99,7 @@ pages: der Union zu nutzen, etwa den Europäischen Helpdesk für Fragen des geistigen Eigentums, der KMU und andere Teilnehmer am Programm dabei unterstützt, ihre Rechte des geistigen Eigentums sowohl zu schützen als auch durchzusetzen. - (10)Bei der Konzeption und Ausgestaltung des Programms sollte auf die Notwendigkeit eingegangen werden, eine + (10) Bei der Konzeption und Ausgestaltung des Programms sollte auf die Notwendigkeit eingegangen werden, eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu schaffen und die exzellenzbasierte Beteiligung aller Mitgliedstaaten in der gesamten Union zu fördern, auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit sowie im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), den Nachhaltig­ @@ -108,7 +108,7 @@ pages: Zuge der Durchführung des Programms sollten die Verfolgung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und das Eintreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Agenda 2030 zur Verwirklichung ihrer drei Dimensionen — wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension — gestärkt werden. - (11)Die durch das Programm geförderten Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele, Prioritäten und + (11) Die durch das Programm geförderten Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele, Prioritäten und internationalen Verpflichtungen der Union beitragen. (4) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11). @@ -118,12 +118,12 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/3 - (12)Das Programm sollte von der Komplementarität mit bestehenden einschlägigen europäischen Fahrplänen und + (12) Das Programm sollte von der Komplementarität mit bestehenden einschlägigen europäischen Fahrplänen und Strategien für FuI sowie gegebenenfalls mit wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse profitieren, sofern der entsprechende FuI-Bedarf in der strategischen Planung des Programms ermittelt wird. - (13)Durch das Programm sollte sichergestellt werden, dass bei der öffentlichen Förderung von FuI Transparenz und + (13) Durch das Programm sollte sichergestellt werden, dass bei der öffentlichen Förderung von FuI Transparenz und Rechenschaftspflicht herrschen, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird. - (14)Mit dem Programm sollten FuI-Tätigkeiten im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften unterstützt werden. + (14) Mit dem Programm sollten FuI-Tätigkeiten im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften unterstützt werden. Dazu gehört die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse in diesem Bereich und die Nutzung neuer Ergebnisse und Fortschritte aus den Sozial- und Geisteswissenschaften zur Steigerung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkung des Programms. In der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbs­ @@ -134,55 +134,55 @@ pages: Bewertungsgremien und durch die fristgerechte Beobachtung von Sozial- und Geisteswissenschaften in geförderten Forschungsmaßnahmen und die Berichterstattung darüber unterstützt werden. Insbesondere sollte der Grad der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften im gesamten Programm überwacht werden. - (15)Das Programm sollte einen ausgewogenen Ansatz zwischen Forschung einerseits und Innovation andererseits sowie + (15) Das Programm sollte einen ausgewogenen Ansatz zwischen Forschung einerseits und Innovation andererseits sowie zwischen Bottom-up-Finanzierung (forschungs- oder innovationsorientierter Ansatz) und Top-down-Finanzierung (anhand strategisch festgelegter Prioritäten) verfolgen, der sich nach der Art der beteiligten FuI-Gemeinschaften, nach Art und Zweck der durchgeführten Tätigkeiten und nach den angestrebten Wirkungen richtet. Die Kombination dieser Faktoren sollte die Wahl des für die einschlägigen Teile des Programms am besten geeigneten Ansatzes bestimmen, wobei alle Teile zu sämtlichen allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms beitragen. - (16)Die Gesamtmittel für den Bereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des + (16) Die Gesamtmittel für den Bereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“des Programms sollten mindestens 3,3 % des Gesamthaushalts des Programms betragen und sollten in erster Linie in den Ausweitungsländern niedergelassenen Rechtsträgernzugutekommen. - (17)Exzellenzinitiativen sollten darauf abzielen, die FuI-Exzellenz in den förderfähigen Ländern zu stärken, einschließlich + (17) Exzellenzinitiativen sollten darauf abzielen, die FuI-Exzellenz in den förderfähigen Ländern zu stärken, einschließlich durch die Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Managementfähigkeiten im Bereich FuI sowie durch Preisgelder, durch Stärkung von Innovationssystemen sowie der Schaffung von FuI-Netzwerken, auch auf der Grundlage von durch unionsfinanzierten Forschungsinfrastrukturen. Um eine Finanzierung im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“des Programms beantragen zu können, müssen die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass die Projekte mit nationalen und/oder regionalen FuI-Strategien verbunden sind. - (18)Es sollte möglich sein, ein Verfahren des „schnellen Wegs zu FuI“(Fast Track to Research and Innovation), bei dem die + (18) Es sollte möglich sein, ein Verfahren des „schnellen Wegs zu FuI“(Fast Track to Research and Innovation), bei dem die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr als sechs Monate betragen sollte, anzuwenden, um kleinen kollaborativen Konsortien, die in unterschiedlichen Bereichen von der Grundlagenforschung bis hin zur Marktanwendung tätig sind, einen schnelleren Zugang zu Fördermitteln nach dem Bottom-up-Ansatz zu ermöglichen. - (19)Mit dem Programm sollten alle Phasen der FuI — insbesondere im Rahmen von Verbundprojekten — unterstützt + (19) Mit dem Programm sollten alle Phasen der FuI — insbesondere im Rahmen von Verbundprojekten — unterstützt werden sowie gegebenenfalls bei Missionen und europäischen Partnerschaften. Die Grundlagenforschung ist ein wesentliches Mittel und eine wichtige Voraussetzung für die Steigerung der Fähigkeit der Union, die besten Wissenschaftler zu gewinnen und damit zu einem globalen Exzellenzzentrum zu werden. Es sollte für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung im Programm gesorgt werden. In Verbindung mit Innovationen wird dieses ausgewogene Verhältnis die wirtschaftliche Wettbewerbs­ fähigkeit der Union sowie Wachstum und Beschäftigung fördern. - (20)Die Erfahrung zeigt, dass Aufgeschlossenheit gegenüber Diversität in jeder Hinsicht der Schlüssel zu exzellenten + (20) Die Erfahrung zeigt, dass Aufgeschlossenheit gegenüber Diversität in jeder Hinsicht der Schlüssel zu exzellenten Leistungen in der Wissenschaft ist, da die Wissenschaft von der Vielfalt profitiert. Diversität und Inklusivität tragen zu Exzellenz in kooperativer FuI bei: Fachbereichs- und sektorübergreifende Zusammenarbeit im gesamten EFR führt zu besserer Forschung und hochwertigeren Projektvorschlägen, kann ein höheres Maß an gesellschaftlicher Akzeptanz bewirken sowie den Nutzen von Innovation fördern und bringt Europa somit voran. - (21)Damit das Programm seine maximale Wirkung entfalten kann, sollte besonderes Augenmerk auf multidisziplinäre, + (21) Damit das Programm seine maximale Wirkung entfalten kann, sollte besonderes Augenmerk auf multidisziplinäre, interdisziplinäre und transdisziplinäre Ansätze als zentrale Faktoren für bedeutende wissenschaftliche Fortschritte gelegt werden. - content: |- L 170/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - (22)Die im Rahmen der Säule „Wissenschaftsexzellenz“durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den + (22) Die im Rahmen der Säule „Wissenschaftsexzellenz“durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden und sollten die Wissenschaftsexzellenz fördern. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, neue FuI-Talente und angehende Forscher anzuziehen und gleichzeitig den EFR zu stärken, die Abwanderung von Hochqualifizierten zu verhindern und den Austausch von Hochqualifizierten zu fördern. - (23)Das Programm sollte die Union und ihre Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die besten Talente und bestqualifizierten + (23) Das Programm sollte die Union und ihre Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die besten Talente und bestqualifizierten Kräfte anzuwerben, und dabei der Realität eines sehr intensiven internationalen Wettbewerbs Rechnung tragen. - (24)Die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“sollte über Cluster von FuI- + (24) Die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“sollte über Cluster von FuI- Tätigkeiten eingerichtet werden, um die Integration in den jeweiligen Themenbereichen zu maximieren und gleichzeitig ein hohes und nachhaltiges Maß an Wirkung für die Union in Bezug auf die eingesetzten Ressourcen zu gewährleisten. Er würde die interdisziplinäre, sektorübergreifende, politikbereichsübergreifende und grenzüberg­ @@ -193,28 +193,28 @@ pages: keitsziele zu entfalten, unter anderem durch internationale Zusammenarbeit und Wissenschaftsdiplomatie. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser Säule sollten sich auf die gesamte Bandbreite von FuI-Tätigkeiten erstrecken, um zu gewährleisten, dass die Union in strategisch festgelegten Prioritäten weiterhin führend bleibt. - (25)Das Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“sollte einen wesentlichen Beitrag zur Forschung im + (25) Das Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“sollte einen wesentlichen Beitrag zur Forschung im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft, darunter auch zum Kulturerbe der Union, leisten und insbesondere die Schaffung eines gemeinsamen virtuellen Kooperationsraumes für das europäische Kulturerbe ermöglichen. - (26)Die umfassende und frühzeitige Einbeziehung aller Arten von Unternehmen in das Programm, von + (26) Die umfassende und frühzeitige Einbeziehung aller Arten von Unternehmen in das Programm, von Einzelunternehmern und KMU bis hin zu Großunternehmen, dürfte wesentlich zur Verwirklichung der Programmziele und insbesondere zur Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union beitragen. Eine solche Einbeziehung der Wirtschaft sollte damit einhergehen, dass ihre Beteiligung an Maßnahmen mindestens in dem Maße unterstützt wird, wie es nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des - Europäischen Parlaments und des Rates(7)eingerichteten Rahmenprogramm „Horizont 2020“(im Folgenden + Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichteten Rahmenprogramm „Horizont 2020“ (im Folgenden "Horizont 2020") vorgesehen war. - (27)Die Maßnahmen des Programms würden wesentlich zur Erschließung des Potenzials der strategischen Sektoren der + (27) Die Maßnahmen des Programms würden wesentlich zur Erschließung des Potenzials der strategischen Sektoren der Union beitragen, einschließlich Schlüsseltechnologien, die den Zielen der Strategie für die Industriepolitik der Union entsprechen. - (28)Konsultationen mit mehreren Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, sollten zu + (28) Konsultationen mit mehreren Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, sollten zu den Perspektiven und Prioritäten beitragen, die im Rahmen der strategischen Planung festgelegt wurden. Dies sollte zur regelmäßigen Annahme von strategischen FuI-Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten führen, um den Inhalt der Arbeitsprogramme vorzubereiten. - (29)Zur Förderung einer bestimmten Maßnahme sollte im Rahmen des Arbeitsprogramms das Resultat spezifischer + (29) Zur Förderung einer bestimmten Maßnahme sollte im Rahmen des Arbeitsprogramms das Resultat spezifischer vorheriger Projekte sowie dem Stand der Wissenschaft, der Technologie und der Innovation auf nationaler Ebene, auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene sowie den maßgeblichen politischen, marktbezogenen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden. - (30)Es ist wichtig, die Wirtschaft der Union insbesondere durch Investitionen in Schlüsseltechnologien, auf denen die + (30) Es ist wichtig, die Wirtschaft der Union insbesondere durch Investitionen in Schlüsseltechnologien, auf denen die Unternehmen von morgen aufbauen, dabei zu unterstützen, bei Innovation, Digitalisierung und Klimaneutralität eine weltweite Führungsposition beizubehalten oder einzunehmen. Die Maßnahmen des Programms sollten Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen angehen und in angemessener und transparenter Weise @@ -229,7 +229,7 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/5 - (31)Mit dem Programm sollten FuI auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen + (31) Mit dem Programm sollten FuI auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen im Rahmen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß @@ -243,14 +243,14 @@ pages: Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbs­ fähigkeit Europas“ Finanzhilfen für die Produktbewertung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorzusehen. - (32)Das Programm sollte auf einem Ausgabenniveau, das mindestens verhältnismäßig dem Ausgabenniveau von + (32) Das Programm sollte auf einem Ausgabenniveau, das mindestens verhältnismäßig dem Ausgabenniveau von Horizont 2020 entspricht, zu den Zielen der Raumfahrtpolitik beitragen. - (33)In der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2018mit dem Titel „Zwischenbewertung von Horizont 2020: + (33) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2018mit dem Titel „Zwischenbewertung von Horizont 2020: Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation“, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017zur Bewertung der Umsetzung von Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm(8)und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2017mit dem Titel „Von der Zwischenbewertung von Horizont 2020 zum Neunten - Rahmenprogramm“wurde eine Reihe von Empfehlungen für das Programm ausgesprochen, einschließlich der + Rahmenprogramm“ wurde eine Reihe von Empfehlungen für das Programm ausgesprochen, einschließlich der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse. Diese Empfehlungen bauen auf den Erfahrungen aus Horizont 2020 sowie auf den Beiträgen der Unionsorgane und der Interessenträger auf. Diese Empfehlungen schließen den Vorschlag von folgenden Maßnahmen ein: den Austausch von Hochqualifizierten zu fördern und die @@ -267,7 +267,7 @@ pages: Zusammenarbeit zu stärken und sich in Bezug auf die Beteiligung von Drittländern offener zu zeigen; und auf der Grundlage der bei der Durchführung von Horizont 2020 gesammelten Erfahrungen weitere Vereinfachungen vorzunehmen. - (34)Angesichts der besonderen Aufmerksamkeit, die der Koordinierung und Komplementarität der verschiedenen + (34) Angesichts der besonderen Aufmerksamkeit, die der Koordinierung und Komplementarität der verschiedenen Politikbereiche der Union gewidmet werden muss, sollten Synergien zwischen dem Programm und anderen Programmen der Union angestrebt werden, und zwar von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, @@ -276,13 +276,13 @@ pages: Um Doppelarbeit oder Überschneidungen zu vermeiden, die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken und den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern, sollte es möglich sein, Synergien insbesondere durch alternative, kombinierte, kumulative Förderung und Mittelübertragungen zu fördern. - (35)Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten + (35) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms durchgeführt werden, um den beispiellosen Folgen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. Diese zusätzlichen Mittel sollten ausschließlich Maßnahmen im Bereich FuI zugewiesen werden, die auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19- Krise, und insbesondere ihrer wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen, ausgerichtet sind. - (36)Damit die Finanzierung durch die Union die größtmögliche Wirkung erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den + (36) Damit die Finanzierung durch die Union die größtmögliche Wirkung erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen und Verpflichtungen der Union leisten kann, sollte es der Union möglich sein, private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufzubauen. Dazu zählen Partnerschaften mit der Industrie, KMU, Hochschulen, Forschungsorganisationen, FuI-Interessenträgern, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden lokalen, @@ -293,7 +293,7 @@ pages: - content: |- L 170/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - (37)Es sollte möglich sein, dass — je nach Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats — die Beteiligungen im Rahmen + (37) Es sollte möglich sein, dass — je nach Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats — die Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, als @@ -305,28 +305,28 @@ pages: den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visapolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“)und den fondsspezifischen Verordnungen für diese Beteiligungen gelten, eingehalten werden. - (38)Das Programm sollte die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnerschaften und den privaten und/oder + (38) Das Programm sollte die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnerschaften und den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene stärken, unter anderem durch die Bündelung von FuI-Programmen und grenzübergreifenden Investitionen in FuI, die sowohl für die Bürger als auch für die Unternehmen von beiderseitigem Nutzen sind, wobei jedoch der Schutz der Interessen der Union in strategischen Bereichen sichergestellt werden muss. - (39)Die Leitinitiativen zu "Künftigen und neu entstehenden Technologien"(Future and Emerging Technologies — FET) + (39) Die Leitinitiativen zu "Künftigen und neu entstehenden Technologien"(Future and Emerging Technologies — FET) (im Folgenden „FET-Leitinitiativen“) haben sich als wirksames und effizientes Instrument erwiesen, das im Rahmen eines gemeinsamen und koordinierten Vorgehens der Union und ihrer Mitgliedstaaten einen Nutzen für die - Gesellschaft bringt. Die im Rahmen der FET-Leitinitiativen zu Graphen, zum „Human Brain Project“und zur + Gesellschaft bringt. Die im Rahmen der FET-Leitinitiativen zu Graphen, zum „Human Brain Project“ und zur Quantentechnologie durchgeführten Tätigkeiten, die im Rahmen von Horizont 2020 gefördert werden, werden unter dem Programm durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Arbeitsprogramm weiter - unterstützt . Vorbereitende Maßnahmen, die im Rahmen des Teils „FET-Leitinitiativen“von Horizont 2020 + unterstützt . Vorbereitende Maßnahmen, die im Rahmen des Teils „FET-Leitinitiativen“ von Horizont 2020 unterstützt werden, werden in die strategische Planung des Programms einfließen und einen fachlichen Beitrag zu der Arbeit in Bezug auf Missionen, kofinanzierte und/oder ko-programmierte europäische Partnerschaften und reguläre Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen leisten. - (40)Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC) wird auch weiterhin über den gesamten + (40) Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC) wird auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung für die Politik der Union zur Verfügung stellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den Erfordernissen der Politik der Union und den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Die JRC sollte auch künftig zusätzliche Ressourcen erwirtschaften. - (41)Mit der Säule „Innovatives Europa“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur Bereitstellung der integrierten + (41) Mit der Säule „Innovatives Europa“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur Bereitstellung der integrierten Unterstützung eingeführt werden, um den Bedürfnissen der Unternehmer und des Unternehmertums gerecht zu werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen sowie die strategische Autonomie der Union zu fördern und zugleich eine offene @@ -339,8 +339,8 @@ pages: sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und die europäischen Innovationsysteme im Allgemeinen unterstützen, insbesondere durch europäische Partnerschaften mit nationalen und regionalen innovationsfördernden Akteuren. - (42)Zum Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die im Rahmen des EIC durchgeführten Tätigkeiten sollte ein - „neugegründetes Unternehmen“als ein KMU in der ersten Phase seines Lebenszyklus, einschließlich dieser + (42) Zum Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die im Rahmen des EIC durchgeführten Tätigkeiten sollte ein + „neugegründetes Unternehmen“ als ein KMU in der ersten Phase seines Lebenszyklus, einschließlich dieser neugegründeten Unternehmen, die als Ableger-Unternehmen von Forschungstätigkeiten an Hochschulen gegründet wurden, verstanden werden, dessen Ziel es ist, innovative Lösungen und skalierbare Geschäftsmodelle zu finden und das eigenständig im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(9)ist; ein @@ -354,9 +354,9 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/7 - (43)Die politischen Ziele des Programms werden auch durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien der + (43) Die politischen Ziele des Programms werden auch durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien der InvestEU-Programme angegangen, wodurch Synergien zwischen den beiden Programmen gefördert werden. - (44)Der EIC sollte gemeinsam mit anderen Programmbereichen des Programms alle Innovationsformen — von + (44) Der EIC sollte gemeinsam mit anderen Programmbereichen des Programms alle Innovationsformen — von inkrementellen über bahnbrechende bis hin zu disruptiven Innovationen — fördern, wobei besonderes Augenmerk auf marktschaffende Innovationen zu legen ist. Ziel des EIC sollte es sein, über seine Instrumente — Pathfinder und Accelerator — mit hohem Risiko verbundene Innovationen aller Art, einschließlich inkrementeller Innovationen, @@ -366,12 +366,12 @@ pages: Unterstützung und privaten Investitionen für bahnbrechende Innovationen füllen. Die Instrumente des EIC erfordern spezielle rechtliche und verwaltungstechnische Funktionen, um seinen Zielen Rechnung tragen zu können, insbesondere in Bezug auf die Markteinführungsmaßnahmen. - (45)Der Accelerator soll das „Tal des Todes“zwischen Forschung, Vermarktung vor der Massenproduktion und + (45) Der Accelerator soll das „Tal des Todes“ zwischen Forschung, Vermarktung vor der Massenproduktion und Expansion von Unternehmen überbrücken. Der Accelerator wird Vorhaben mit hohem Potenzial unterstützen, die solch hohe technologische, wissenschaftliche, finanzielle, Management- oder Marktrisiken aufweisen, dass sie noch nicht als bankfähig gelten und daher keine nennenswerten Investitionen vom Markt erhalten können und ergänzt somit das Programm „InvestEU“. - (46)Der Accelerator sollte in seinen Mischfinanzierungs- und Beteiligungsfinanzierungsformen in enger Synergie mit + (46) Der Accelerator sollte in seinen Mischfinanzierungs- und Beteiligungsfinanzierungsformen in enger Synergie mit dem Programm „InvestEU“Projekte von KMU, darunter neugegründete Unternehmen, und in Ausnahmefällen von kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung finanzieren, die entweder noch keine Erträge erwirtschaften können, noch nicht rentabel sind oder noch keine ausreichenden Investitionen anziehen können, um @@ -382,11 +382,11 @@ pages: Marktversagen überwunden und vielversprechende, aber noch nicht bankfähige Einrichtungen finanziert werden, die sich mit bahnbrechenden, marktschaffenden Innovationsprojekten beschäftigen. Diese Projekte könnten, sobald sie bankfähig sind, im Rahmen des Programms „InvestEU“finanziert werden. - (47)Zwar sollte der Haushalt des Accelerators in erster Linie durch Mischfinanzierung verteilt werden, jedoch sollte für + (47) Zwar sollte der Haushalt des Accelerators in erster Linie durch Mischfinanzierung verteilt werden, jedoch sollte für die Zwecke von Artikel 48 die Unterstützung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, jener entsprechen, die für den Haushalt des KMU-Instruments von Horizont 2020 festgelegt wurde. - (48)Das EIT sollte in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation + (48) Das EIT sollte in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities — KICs) und durch die Ausweitung des Regionalen Innovationsschemas des EIT bestrebt sein, diejenigen Innovationssysteme zu stärken, die globale Herausforderungen angehen. Dies sollte durch die Förderung der Integration von Innovation, Forschung, Hochschulbildung und Unternehmertum erreicht werden. Im Einklang @@ -405,7 +405,7 @@ pages: Europa“einfügt, sollte es im Bedarfsfall auch die anderen Säulen unterstützen. Unnötige Doppelarbeit zwischen den KICs und anderen Instrumenten in demselben Bereich, insbesondere anderen europäischen Partnerschaften, sollten vermieden werden. - (49)Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt miteinander konkurrieren, + (49) Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt miteinander konkurrieren, sollten gewährleistet und beibehalten werden, da dies eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg aller Arten von Innovationen, einschließlich bahnbrechender, disruptiver und inkrementeller Innovationen, sind und insbesondere einer großen Zahl kleiner und mittlerer Innovatoren ermöglichen, ihre FuI-Kapazität auszubauen und die Vorteile @@ -413,7 +413,7 @@ pages: - content: |- L 170/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - (50)Das Programm sollte für die Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen + (50) Das Programm sollte für die Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und von Initiativen auf der Grundlage der Interessen der Union, beiderseitigen Nutzens, internationaler Verpflichtungen, der Wissenschaftsdiplomatie und — so weit wie möglich — der Gegenseitigkeit sorgen. Die internationale Zusammenarbeit sollte darauf ausgerichtet sein, die Exzellenz in FuI, die Attraktivität, die @@ -429,7 +429,7 @@ pages: mit Schwerpunkt auf dem Mehrwert für die Union gefördert werden. Bei der Zuweisung der Finanzbeiträge der assoziierten Länder auf das Programm sollte die Kommission den Grad der Beteiligung der Rechtsträger dieser Drittländer an den verschiedenen Programmbereichen des Programms berücksichtigen. - (51)Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und die Vorteile der zwischen ihnen + (51) Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und die Vorteile der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkung so weit wie möglich zu verstärken, sollte das Programm alle gesellschaftlichen Akteure, wie etwa die Bürger und die Organisationen der Zivilgesellschaft, in die gemeinsame Konzipierung und Gestaltung von Agenden im Bereich der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (Responsible Research @@ -444,11 +444,11 @@ pages: Synergien gefördert werden, um eine neue Qualität nachhaltiger Innovationen sicherzustellen. Die Maßnahmen, die zur besseren Einbindung der Bürger und der Zivilgesellschaft in die unterstützten Projekte ergriffen wurden, sollten überwacht werden. - (52)Gegebenenfalls sollte das Programm die besonderen Merkmale der gemäß Artikel 349 des Vertrags über die + (52) Gegebenenfalls sollte das Programm die besonderen Merkmale der gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannten Gebiete in äußerster Randlage entsprechend der vom Rat begrüßten Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“berücksichtigen. - (53)Die im Zuge des Programms entwickelten Tätigkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des + (53) Die im Zuge des Programms entwickelten Tätigkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Artikeln 8 und 157 AEUV darauf abzielen, geschlechtsspe­ zifische Verzerrungen und Ungleichheiten zu beseitigen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern und die Gleichstellung von Frauen und Männern in FuI zu fördern, einschließlich des Grundsatzes des gleichen @@ -457,7 +457,7 @@ pages: Rahmen des Programms darauf ausgerichtet sein, Ungleichheiten zu beseitigen sowie bei allen Aspekten von FuI die Gleichstellung und Vielfalt in Bezug auf Alter, Behinderung, Rasse und ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung sowie sexuelle Ausrichtung zu fördern. - (54)Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie sollten die ausführlichen Bestimmungen für die + (54) Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie sollten die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Verteidigungsforschung durch die Union in der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)(Europäischer Verteidigungsfonds) festgelegt werden, in der auch die Regeln für die Beteiligung an der Verteidigungsforschung definiert sind. Die im Rahmen des @@ -473,22 +473,22 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/9 - (55)Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Programms festgesetzt, für das + (55) Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Programms festgesetzt, für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushalts­ disziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue - Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(12)bildet. Diese + Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(12) bildet. Diese Finanzausstattung umfasst einen Betrag von 580 000 000EUR zu jeweiligen Preisen für das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtete spezifische Programm und für das EIT, im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020zur Aufstockung der Finanzaus­ stattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten(13)umfasst. - (56)Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14)(im Folgenden + (56) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständige. - (57)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur + (57) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, sind jedoch nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall. @@ -497,16 +497,16 @@ pages: und nur für hinreichend begründeten Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. - (58)Im Rahmen des gesamten Programms sollte kontinuierlich versucht werden, den Verwaltungsaufwand für die + (58) Im Rahmen des gesamten Programms sollte kontinuierlich versucht werden, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern. Die Kommission sollte ihre Instrumente und Leitlinien weiter vereinfachen, so dass sie den Begünstigten einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand abverlangen. Insbesondere sollte die Kommission die Herausgabe einer Kurzfassung der Leitlinien in Erwägung ziehen. - (59)Die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und die sich zunehmend aus der Konvergenz der digitalen und + (59) Die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und die sich zunehmend aus der Konvergenz der digitalen und phF Technologien ergebenden Möglichkeiten erfordern eine Intensivierung der Investitionstätigkeit. Das Programm sollte diese Anstrengungen unterstützen, indem die Ausgaben für die zentralen FuI-Tätigkeiten im digitalen Bereich im Vergleich zu Horizont 2020 deutlich angehoben werden (15). Damit dürfte gewährleistet sein, dass Europa bei FuI im digitalen Bereich Weltspitze bleibt. - (60)Die Quantenforschung im Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“im Rahmen der Säule II sollte angesichts + (60) Die Quantenforschung im Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“im Rahmen der Säule II sollte angesichts ihrer entscheidenden Rolle beim digitalen Wandel Vorrang erhalten, insbesondere indem die wissenschaftliche Führungsrolle und Exzellenz Europas im Bereich Quantentechnologien gestärkt werden, sodass die im Jahr 2018 vorgesehene Mittelausstattung erreicht werden kann. @@ -522,9 +522,9 @@ pages: - content: |- L 170/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - (61)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des - Rates(16)und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(18)und (EU) - 2017/1939(19)des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu + (61) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des + Rates(16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(18) und (EU) + 2017/1939(19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmä­ ßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. @@ -540,18 +540,18 @@ pages: teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. - (62)Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(21)eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der + (62) Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das + Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. - (63)Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(22)können natürliche Personen und Stellen eines + (63) Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(22) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. - (64)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016über bessere + (64) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016über bessere Rechtsetzung(23)ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten des @@ -577,7 +577,7 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/11 - (65)Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele + (65) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V in Bezug auf die Wirkungspfad-Indikatoren zu erlassen, falls dies für notwendig erachtet wird, wie auch zur Festlegung von Ausgangs- und Zielwerten sowie zur Ergänzung dieser Verordnung durch @@ -589,34 +589,34 @@ pages: Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. - (66)Kohärenz und Synergien zwischen dem Programm und dem Weltraumprogramm der Union werden zur Förderung + (66) Kohärenz und Synergien zwischen dem Programm und dem Weltraumprogramm der Union werden zur Förderung eines weltweit wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Weltraumsektors beitragen, Europas Unabhängigkeit beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren und geschützten Umfeld unterstützen und die Rolle Europas als globaler Akteur stärken. Exzellente Forschung, bahnbrechende Lösungen und nachgelagerte Nutzer des Programms werden durch Daten und Dienstleistungen, die über das Weltraumprogramm der Union bereitgestellt werden, unterstützt. - (67)Kohärenz und Synergien zwischen dem Programm und Erasmus+ werden die Übernahme von Forschungser­ + (67) Kohärenz und Synergien zwischen dem Programm und Erasmus+ werden die Übernahme von Forschungser­ gebnissen in Ausbildungsmaßnahmen fördern, den Innovationsgeist in das Bildungssystem hineintragen und dafür sorgen, dass Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die aktuellsten FuI-Tätigkeiten gestützt sind. In dieser Hinsicht wird das Programm — als Folgemaßnahme zu den im Rahmen von Erasmus+ im Zeitraum 2014- 2020 eingeleiteten Pilotprojekten in Bezug auf europäische Hochschulen — gegebenenfalls synergetisch die Unterstützung ergänzen, die im Rahmen von Erasmus+ den europäischen Hochschulen bereitgestellt wird. - (68)Um die Wirkung des Programms in Bezug auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union zu steigern, sollten + (68) Um die Wirkung des Programms in Bezug auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union zu steigern, sollten Synergien mit Programmen und Instrumenten gefördert und angestrebt werden, mit denen auf neu entstehende Bedürfnisse der Union reagiert werden soll, unter anderem mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang, der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem EU4Health-Programm. - (69)Die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse sollten die Erfordernisse des Programms + (69) Die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse sollten die Erfordernisse des Programms angemessen widerspiegeln und die von den verschiedenen Interessenträgern sowie im Rahmen der mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger durchgeführten Zwischenbewertung von Horizont 2020 vorgebrachten Bedenken und Empfehlungen berücksichtigen. - (70)Durch im gesamten Programm geltende gemeinsame Vorschriften sollte ein kohärenter Rahmen gewährleistet + (70) Durch im gesamten Programm geltende gemeinsame Vorschriften sollte ein kohärenter Rahmen gewährleistet werden, der die Beteiligung an Programmen vereinfacht, die aus dem Haushalt des Programms finanziell unterstützt werden, einschließlich der Beteiligung an Programmen, die von Fördereinrichtungen wie dem EIT, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und an Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden. Es sollte möglich sein, spezielle Regeln zu beschließen, wobei solche Ausnahmen jedoch auf die Fälle beschränkt werden sollten, in denen sie unbedingt notwendig und ausreichend gerechtfertigt sind. - (71)Bei den vom Geltungsbereich des Programms erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze + (71) Bei den vom Geltungsbereich des Programms erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen — einschließlich des Völkerrechts — und einschlägigen Beschlüssen der Kommission wie der Mitteilung der Kommission vom @@ -626,13 +626,13 @@ pages: Datenschutzbeauftragten sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Bei Forschungstätigkeiten sollte ferner Artikel 13 AEUV Rechnung getragen werden; der Einsatz von Tieren in der Forschung sowie Tierversuche sollten reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden. - (72)Um wissenschaftliche Exzellenz zu gewährleisten, sollte das Programm im Einklang mit Artikel 13 der Charta die + (72) Um wissenschaftliche Exzellenz zu gewährleisten, sollte das Programm im Einklang mit Artikel 13 der Charta die Achtung der akademischen Freiheit in allen Ländern fördern, denen seine Mittel zugutekommen. (24) ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9. - content: |- L 170/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - (73)Gemäß den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung + (73) Gemäß den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittländern niedergelassenen Rechtsträgern und von internationalen Organisationen auf der Grundlage beiderseitigen Nutzens und der Interessen der Union gefördert werden. Die Durchführung des Programms sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit dem Völkerrecht @@ -644,7 +644,7 @@ pages: Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, sollte einerseits berücksichtigt werden, welche Risiken die Einbeziehung dieser Rechtsträger darstellen würde, und andererseits, welchen Nutzen ihre Teilnahme erbringen würde. - (74)Das Programm erkennt an, dass der Klimawandel eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausfor­ + (74) Das Programm erkennt an, dass der Klimawandel eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausfor­ derungen darstellt, und spiegelt die große Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wider. Entsprechend sollte das Programm dazu beitragen, dass @@ -652,7 +652,7 @@ pages: Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes sollte angemessen in die FuI-Inhalte integriert werden und in allen Phasen des Forschungszyklus erfolgen. - (75)Die Kommission sollte im Zusammenhang mit dem Wirkungspfad mit Bezug zum Klimaschutz über die Ergebnisse, + (75) Die Kommission sollte im Zusammenhang mit dem Wirkungspfad mit Bezug zum Klimaschutz über die Ergebnisse, Innovationen und aggregierten geschätzten Auswirkungen von klimarelevanten Projekten Bericht erstatten, unter anderem aufgeschlüsselt nach den Teilen des Programms und den Arten der Durchführung. Bei der Durchführung ihrer Analyse sollte die Kommission die langfristigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Kosten @@ -663,7 +663,7 @@ pages: dieser Folgenabschätzung sollten veröffentlicht und im Kontext der Ziele der Union im Bereich Klima und Energie bewertet werden sowie in die anschließende strategische Planung sowie in die künftigen Arbeitsprogramme einfließen. - (76)Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollten + (76) Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollten FuI-Tätigkeiten im Rahmen des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, in 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele @@ -672,13 +672,13 @@ pages: der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel Rechnung zu tragen ist. - (77)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen + (77) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. - (78)Es ist möglich, dass die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang Unbefugter zu sensiblen + (78) Es ist möglich, dass die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang Unbefugter zu sensiblen Ergebnissen negative Auswirkungen auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben. Für die Behandlung von vertraulichen Daten und von Verschlusssachen sollte daher das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der @@ -688,10 +688,10 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/13 - (79)Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regel, nach der ein + (79) Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regel, nach der ein Konsortium mindestens einen Rechtsträger aus einem Mitgliedstaat umfassen muss, als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Maßnahmenarten des Programms. - (80)Es ist notwendig, die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im + (80) Es ist notwendig, die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Programms festzulegen. Finanzhilfen sollten die Hauptform der Unterstützung im Rahmen des Programms darstellen. Sie sollten unter Berücksichtigung aller Formen von in der Haushaltsordnung festgelegten Beiträgen umgesetzt werden, einschließlich Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen oder Stückkosten, wobei weitere @@ -700,9 +700,9 @@ pages: Ausarbeitung der Musterfinanzhilfevereinbarungen und allen anschließenden wesentlichen Änderungen an ihnen, unter anderem im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung für die Begünstigten, sollte für eine enge Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gesorgt werden. - (81)Die in dieser Verordnung genannten Fördersätze werden als Höchstsätze ausgewiesen, damit dem Kofinanzierungs­ + (81) Die in dieser Verordnung genannten Fördersätze werden als Höchstsätze ausgewiesen, damit dem Kofinanzierungs­ grundsatz entsprochen wird. - (82)Gemäß der Haushaltsordnung sollte das Programm die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen + (82) Gemäß der Haushaltsordnung sollte das Programm die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten für die Personalkosten und die Stückkosten für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen, auch für große Forschungsinfrastrukturen im Sinne von Horizont 2020, bilden. Die Möglichkeit der Verwendung von Stückkosten für intern in Rechnung gestellte Waren und @@ -711,11 +711,11 @@ pages: In diesem Zusammenhang sollten die Begünstigten die Möglichkeit haben, die tatsächlich anfallenden indirekten Kosten, die auf der Grundlage von Zuweisungsschlüsseln berechnet werden, in diese Stückkosten für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen einzubeziehen. - (83)Das derzeitige System der Erstattung der tatsächlichen Personalkosten sollte auf der Grundlage der im Rahmen von + (83) Das derzeitige System der Erstattung der tatsächlichen Personalkosten sollte auf der Grundlage der im Rahmen von Horizont 2020 entwickelten projektabhängigen Vergütung weiter vereinfacht werden und weiter an die Haushaltsordnung angeglichen werden, um die Unterschiede in der Vergütung bei den Forschern der Union, die an dem Programm beteiligt sind, zu verringern. - (84)Der aufgrund von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat + (84) Der aufgrund von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte der Teilnehmer-Garantiefonds, umbenannt in „auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus“ (im Folgenden „Mechanismus“) @@ -725,13 +725,13 @@ pages: Mechanismus getätigten Investitionen sollte die Kommission geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, damit der Mechanismus seine Interventionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fortsetzen und den Beitrag bei Zahlung des Restbetrags an die Begünstigten zurückzahlen kann. - (85)Es sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die + (85) Es sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten diese Ergebnisse schützen, nutzen, verbreiten und gegebenenfalls Zugang zu diesen Ergebnissen gewähren. Größeres Augenmerk sollte auf die Nutzung dieser Ergebnisse gelegt werden, und die Kommission sollte die Möglichkeiten der Begünstigten zur Nutzung der Ergebnisse, insbesondere in der Union, ermitteln und dazu beitragen, diese zu maximieren. Bei der Nutzung der Ergebnisse sollte den Grundsätzen dieses Programms, darunter der Förderung von Innovationen in der Union und der Stärkung des EFR, Rechnung getragen werden. - (86)Die wichtigsten Elemente des in Horizont 2020 angewendeten Systems zur Bewertung und Auswahl von + (86) Die wichtigsten Elemente des in Horizont 2020 angewendeten Systems zur Bewertung und Auswahl von Vorschlägen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Exzellenz und gegebenenfalls auf „Wirkung“und „Qualität und Effizienz der Durchführung“sollten beibehalten werden. Die Vorschläge sollten auch weiterhin auf der Grundlage der Bewertung durch unabhängige externe Sachverständige ausgewählt werden. Das Bewertungsverfahren sollte so @@ -747,45 +747,45 @@ pages: - content: |- L 170/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - (87)Eine systematische Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen anderer Unionsprogramme gemäß + (87) Eine systematische Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen anderer Unionsprogramme gemäß den Artikeln 126 und 127 der Haushaltsordnung sollte — sofern möglich — für alle Teile des Programms verwirklicht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern. Eine solche Berücksichtigung sollte ausdrücklich vorgesehen werden, indem auch andere Elemente der Zuverlässigkeit, wie System- und Verfahrensprüfungen, in Betracht gezogen werden. - (88)Spezifische Herausforderungen in den Bereichen FuI sollten durch die Verleihung von Preisgeldern angegangen + (88) Spezifische Herausforderungen in den Bereichen FuI sollten durch die Verleihung von Preisgeldern angegangen werden, gegebenenfalls auch durch gemeinsame oder geteilte Preisgelder, die von der Kommission bzw. einschlägiger Fördereinrichtung zusammen mit anderen Einrichtungen der Union, assoziierten Ländern, anderen Drittländern, internationalen Organisationen oder gemeinnützigen Rechtsträgern organisiert werden. Mit den Preisgeldern sollte die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützt werden. - (89)Die Finanzierungsarten und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der + (89) Die Finanzierungsarten und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und standardisierten Stückkosten geprüft werden. - (90)Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten + (90) Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und den Durchführungsbeginn mit dem Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021gelten. - (91)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern zur + (91) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern zur Vermeidung von Doppelarbeit, Erreichung der kritischen Masse in Schlüsselbereichen und Optimierung des Unionsmehrwertes auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. - (92)Die Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(26)und Verordnung (EU) + (92) Die Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) und Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollten daher aufgehoben werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand - (1) Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“(im + (1) Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Dauer des MFR 2021-2027, die Regeln für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen im Zuge des Programms und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm, sowie der Rahmen der Union für die Förderung von FuI-Tätigkeiten für den gleichen Zeitraum festgelegt. Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsmittel und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Mittelfestgelegt. (2) Die Durchführung des Programms erfolgt durch - a)das spezifische Programm, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtet wurde; + a) das spezifische Programm, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtet wurde; b)einen Finanzbeitrag für das durch die EIT-Verordnung errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT); (26) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der @@ -793,7 +793,7 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/15 - c)das spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung (EU) 2021/697 eingerichtet + c) das spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung (EU) 2021/697 eingerichtet wurde. (3) Diese Verordnung gilt nicht für das in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung mit Ausnahme der Artikel 1 und 5, des Artikels 7 Absatz 1, sowie des @@ -822,14 +822,14 @@ pages: vermeiden einschließlich jener, die die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für FuI annehmen oder darin enthalten sind und die die in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegte grundlegende Voraussetzung erfüllen; - 3. „europäische Partnerschaft“eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern + 3. „europäische Partnerschaft“ eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern erarbeitete Initiative, bei der sich die Union sowie private und/oder öffentliche Partner (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik stehen; - 4. „offener Zugang“ein dem Endnutzer kostenfrei gewährter Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, die aus + 4. „offener Zugang“ ein dem Endnutzer kostenfrei gewährter Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Programms hervorgegangen sind, gemäß Artikel 14 und Artikel 39 Absatz 3; 5. „offene Wissenschaft“ ein Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht und die in Artikel 14 aufgeführten Elemente umfasst; @@ -848,34 +848,34 @@ pages: - content: |- L 170/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - 9. „Zugangsrecht“das Recht, Ergebnisse oder Grundlagen gemäß den gemäß dieser Verordnung niedergelegten + 9. „Zugangsrecht“ das Recht, Ergebnisse oder Grundlagen gemäß den gemäß dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zu nutzen; - 10.„Grundlagen“Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), + 10. „Grundlagen“ Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, die i) vor dem Beitritt eines Begünstigten zu einer bestimmten Maßnahme bereits dessen Eigentum sind und ii) von dem Begünstigten in einer schriftlichen Vereinbarung als zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung von deren Ergebnissen notwendig angegeben wurden; - 11.„Verbreitung der Ergebnisse“die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel, abgesehen von der Weitergabe + 11. „Verbreitung der Ergebnisse“die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel, abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse, einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen unabhängig vom gewählten Medium; - 12.„Nutzung“die Verwendung von Ergebnissen bei weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden FuI- + 12. „Nutzung“die Verwendung von Ergebnissen bei weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden FuI- Tätigkeiten, unter anderem auch im Rahmen der gewerblichen Nutzung wie etwa Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens, Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung, oder bei Normungstätigkeiten; - 13.„faire und angemessene Bedingungen“ geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder + 13. „faire und angemessene Bedingungen“ geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder Grundlagen, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder dem Umfang, der Dauer oder den sonstigen Merkmalen der vorgesehenen Nutzung; - 14.„Fördereinrichtung“eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder + 14. „Fördereinrichtung“eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder Organisation, der die Kommission mit dem Programm verbundene Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat; - 15.„internationale europäische Forschungsorganisation“eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der + 15. „internationale europäische Forschungsorganisation“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, deren Hauptzweck die Förderung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit in Europa ist; - 16.„Rechtsträger“eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht + 16. „Rechtsträger“eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt, die fähig ist, in eigenem Namen zu handeln, die Rechte ausüben und Pflichten unterworfen sein kann, oder eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; - 17.„Ausweitungsländer“oder „Länder mit geringer FuI-Leistung“Länder, in denen Rechtsträger ihren Sitz haben müssen, + 17. „Ausweitungsländer“oder „Länder mit geringer FuI-Leistung“Länder, in denen Rechtsträger ihren Sitz haben müssen, damit sie als Koordinatoren im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“des Programms in Frage kommen; unter den Mitgliedstaaten zählen dazu Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, @@ -883,15 +883,15 @@ pages: Programms; was die assoziierten Länder betrifft, so wird die Liste der förderfähigen Länder auf der Grundlage eines Indikators erstellt und im Arbeitsprogramm veröffentlicht. Rechtsträger aus Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV kommen ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieses Programmbereichs in Frage; - 18.„gemeinnütziger Rechtsträger“ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder + 18. „gemeinnütziger Rechtsträger“ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten; - 19.„Kleine oder mittlere Unternehmen“oder „KMU“ein Kleinstunternehme, kleines oder mittleres Unternehmen im + 19. „Kleine oder mittlere Unternehmen“oder „KMU“ein Kleinstunternehme, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG(27); - 20.„kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und + 20. „kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das bis zu 499 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Artikel 3 bis 6 des Anhangs an die Empfehlung 2003/361/EG berechnet; - 21.„Ergebnisse“jede materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder + 21. „Ergebnisse“jede materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Informationen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie jede damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; (27) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen @@ -899,64 +899,64 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/17 - 22.„Forschungsergebnisse“ durch eine bestimmte Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher + 22. „Forschungsergebnisse“ durch eine bestimmte Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Daten oder anderer technisch erstellter Ergebnisse und Verfahren wie Software, Algorithmen, Protokolle und elektronische Notizbücher zugänglich gemacht werden können; - 23.„Exzellenzsiegel“ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle + 23. „Exzellenzsiegel“ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten; - 24.„strategischer FuI-Plan“ein Durchführungsrechtsakt, mit dem eine Strategie für die Umsetzung von Inhalt aus dem + 24. „strategischer FuI-Plan“ein Durchführungsrechtsakt, mit dem eine Strategie für die Umsetzung von Inhalt aus dem Arbeitsprogramm für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren festgelegt wird, die im Anschluss an einen umfassenden obligatorischen Konsultationsprozess unter Beteiligung verschiedener Interessenträger erfolgt und mit der die Prioritäten und die geeigneten Arten von Maßnahmen und Formen der Durchführung festgelegt werden; - 25.„Arbeitsprogramm“das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms nach Artikel 14 des + 25. „Arbeitsprogramm“das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms nach Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 verabschiedete Dokument bzw. das von einer Fördereinrichtung verabschiedete Dokument, das diesem inhaltlich und strukturell gleichwertig ist; - 26.„Vertrag“eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer einschlägigen Fördereinrichtung mit einem + 26. „Vertrag“eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer einschlägigen Fördereinrichtung mit einem Rechtsträger getroffen wurde, der eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme durchführt, und die mit einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC unterstützt wird; - 27.„rückzahlbarer Vorschuss“ der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil der + 27. „rückzahlbarer Vorschuss“ der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC, der jedoch von der Union direkt zur Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Innovationsmaßnahme gewährt wird, keinem Erwerbszweck dienen darf und der Union vom Begünstigten zu den vertraglich festgelegten Bedingungen zurückerstattet werden muss; - 28.„Verschlusssachen“Verschlusssachen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) + 28. „Verschlusssachen“Verschlusssachen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und Verschlusssachen von Mitgliedstaaten sowie Verschlusssachen von Drittländern und von internationalen Organisationen, mit denen die Union ein Sicherheitsabkommen geschlossen hat; - 29.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich einer + 29. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert; - 30.„Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa“eine finanzielle Unterstützung für ein Programm zur + 30. „Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa“ eine finanzielle Unterstützung für ein Programm zur Durchführung von Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht; - 31.„Mischfinanzierung im Rahmen des EIC“eine unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und + 31. „Mischfinanzierung im Rahmen des EIC“ eine unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme im Rahmen des EIC, die aus einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht; - 32.„Forschungs- und Innovationsmaßnahme“eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse + 32. „Forschungs- und Innovationsmaßnahme“eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse oder zur Prüfung der Realisierbarkeit neuer oder verbesserter Technologien, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Lösungen umfasst. Das kann auch Grundlagenforschung und angewandte Forschung, Technologieentwicklung und -integration sowie Erprobung, Demonstration und Bewertung mit kleineren Prototypen im Labor oder unter Simulationsbedingungen umfassen; - 33.„Innovationsmaßnahme“eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die + 33. „Innovationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist, wozu nach Möglichkeit die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktbewertung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen; - 34.„ERC-Pionierforschung “eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC die vom Hauptforscher + 34. „ERC-Pionierforschung “eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC die vom Hauptforscher geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, der eine Förderung vom Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) erhält; - 35.„Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme“eine Maßnahme zur Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und + 35. „Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschern, die sich auf die Mobilität zwischen Ländern und gegebenenfalls zwischen Sektoren oder Fachbereichen stützt; - content: |- L 170/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 - 36.„Kofinanzierungsmaßnahme des Programms“eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms + 36. „Kofinanzierungsmaßnahme des Programms“eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms von Tätigkeiten, das von Rechtsträgern aufgelegt oder durchgeführt wird, FuI-Programme verwalten oder finanzieren, mit Ausnahme von Fördereinrichtungen der Union: ein solches Tätigkeitsprogramm kann Vernetzung und Koordinierung, Forschung, Innovation, Pilotprojekte, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- @@ -965,31 +965,31 @@ pages: Preisgeldern und öffentlichen Aufträgen sowie eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder eine Kombination dieser Elemente. Die Kofinanzierungsmaßnahme des Programms kann von diesen Rechtsträgern unmittelbar oder von Dritten in ihrem Namen umgesetzt werden; - 37.„Maßnahme zur vorkommerziellen Auftragsvergabe“eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe + 37. „Maßnahme zur vorkommerziellen Auftragsvergabe“ eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe vorkommerzieller Aufträge durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt; - 38.„Maßnahme zur Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in + 38. „Maßnahme zur Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe gemeinsamer oder koordinierter öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen besteht, die durch Begünstigte erarbeitet werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt; - 39.„Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“eine Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Programms, + 39. „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“eine Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Programms, ausgenommen FuI-Tätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ - durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben“(Bottom-up) ohne Kofinanzierung von Forschungstä­ + durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben“ (Bottom-up) ohne Kofinanzierung von Forschungstä­ tigkeiten durch die Union, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des EFR ermöglicht; - 40.„Anreizprämie“eine Prämie, um Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung zu geben, indem vor der + 40. „Anreizprämie“eine Prämie, um Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung zu geben, indem vor der Ausführung der Arbeiten ein Zielwert vorgegeben wird; - 41.„Anerkennungspreis“ein Preisgeld, mit dem Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt + 41. „Anerkennungspreis“ein Preisgeld, mit dem Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt werden; - 42.„Innovations- und Markteinführungsmaßnahme“ die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen + 42. „Innovations- und Markteinführungsmaßnahme“ die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Innovation auf dem Markt einzuführen, einschließlich der Expansion von Unternehmen und der Bereitstellung einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC; - 43.„Indirekte Maßnahmen“FuI-Tätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern + 43. „Indirekte Maßnahmen“ FuI-Tätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden; - 44.„direkte Maßnahmen“FuI-Tätigkeiten, die die Kommission über ihr JRC durchführt; - 45.„Auftragsvergabe“Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung; - 46.„verbundene Stelle“eine Stelle im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung; - 47.„Innovationssystem“ein System, das auf Unionsebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel + 44. „direkte Maßnahmen“FuI-Tätigkeiten, die die Kommission über ihr JRC durchführt; + 45. „Auftragsvergabe“Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung; + 46. „verbundene Stelle“eine Stelle im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung; + 47. „Innovationssystem“ein System, das auf Unionsebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern; das umfasst Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (wie Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen), institutionellen Einrichtungen (beispielsweise Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, @@ -1012,7 +1012,7 @@ pages: content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/19 (2) Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: - a)Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von + a) Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuem Grund- und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und Unterstützung der Ausbildung und Mobilität von Forschern, die Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und die Leistung eines Beitrags zur umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union in Maßnahmen im Rahmen des @@ -1021,7 +1021,7 @@ pages: Unionsstrategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen und deren Einführung in der bzw. in die europäische Wirtschaft — insbesondere KMU — und in der bzw. in die Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, unter anderem des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen; - c)Förderung jeder Form von Innovation, Erleichterung von technologischer Entwicklung, Demonstration sowie Wissens- + c) Förderung jeder Form von Innovation, Erleichterung von technologischer Entwicklung, Demonstration sowie Wissens- und Technologietransfer und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen; d)Optimierung der Programmergebnisse zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des EFR, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der Länder mit geringer FuI-Leistung, @@ -1030,7 +1030,7 @@ pages: Programmstruktur (1) Für das spezifische Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und das EIT, ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen gewidmet sind: - a)Säule I „Wissenschaftsexzellenz“mit folgenden Programmbereichen: + a) Säule I „Wissenschaftsexzellenz“mit folgenden Programmbereichen: i) ERC; ii)Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii)Forschungsinfrastrukturen; @@ -1043,7 +1043,7 @@ pages: v) Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; vi)Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“; vii)direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs; - c)Säule III „Innovatives Europa“mit den folgenden Programmbereichen: + c) Säule III „Innovatives Europa“mit den folgenden Programmbereichen: i) EIC; ii)europäische Innovationssysteme; iii)EIT. @@ -1091,12 +1091,12 @@ pages: (7) Sofern angezeigt, kann bei einigen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die der Auswahl von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen oder Innovationsmaßnahmen im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“und EIC-Pathfinder dienen, ein Verfahren des sogenannten „schnellen Wegs - zu Forschung und Innovation“(„Fast Track to Research and Innovation“— FTRI, im Folgenden "FTRI-Verfahren") + zu Forschung und Innovation“ („Fast Track to Research and Innovation“ — FTRI, im Folgenden "FTRI-Verfahren") vorgeschlagen werden, um kleinen kollaborativen Konsortien einen schnelleren Zugang zu Mitteln zu ermöglichen. Eine Aufforderung im Rahmen eines FTRI-Verfahrens verfügt über folgende kumulative Merkmale: - a)Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Ansatz; + a) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Ansatz; b)eine kürzere Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe, nicht länger als sechs Monate; - c)eine Unterstützung, die ausschließlich kleinen kollaborativen Konsortien gewährt wird, die aus höchstens sechs + c) eine Unterstützung, die ausschließlich kleinen kollaborativen Konsortien gewährt wird, die aus höchstens sechs verschiedenen und unabhängigen förderfähigen Rechtsträgern bestehen; - content: |- @@ -1174,18 +1174,18 @@ pages: Missionen positiv bewertet wurde. Die Kommission gibt den Gesamtanteil der für Missionen veranschlagten Haushaltsmittel jedes einzelnen Arbeitsprogramms bekannt. (4) Missionen - a)verwenden die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und + a) verwenden die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und haben einen eindeutigen FuI- Inhalt und einen eindeutigen Unions-Mehrwert und sie leisten einen Beitrag zu den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und zu den in Artikel 3 genannten Zielen des Programms; b)erstrecken sich auf Bereiche von gemeinsamem europäischem Interesse, sind inklusiv, fördern ein breites Engagement und eine aktive Beteiligung verschiedener Arten von Interessenträgern aus dem öffentlichen und dem Privatsektor, auch von Bürgern und Endnutzern, und liefern FuI-Ergebnisse, aus denen alle Mitgliedstaaten Nutzen ziehen könnten; - c)zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender + c) zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender wissenschaftlicher, technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer oder politischer Relevanz und Wirkung; d)haben eine klare Ausrichtung und klare Ziele, sind zielgerichtet, messbar und zeitgebunden und haben einen klaren Haushaltsrahmen; - e)werden auf transparente Weise ausgewählt und sind insbesondere auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und + e) werden auf transparente Weise ausgewählt und sind insbesondere auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und wirkungsorientierte, aber auch realistische, Ziele und auf Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten ausgerichtet; f) verfügen über die notwendige Größe, Reichweite und Ressourcenmobilisierung sowie Hebelwirkung für zusätzliche @@ -1215,11 +1215,11 @@ pages: Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden. Die Tätigkeit des EIC beruht auf den folgenden Grundsätzen: - a)ein klarer Mehrwert für die Union; + a) ein klarer Mehrwert für die Union; b)Autonomie; - c)Risikobereitschaft; + c) Risikobereitschaft; d)Effizienz; - e)Wirksamkeit; + e) Wirksamkeit; f) Transparenz; g)Rechenschaftspflicht. (2) Der EIC steht allen Arten von Innovatoren offen, Einzelpersonen, Hochschulen, Forschungsorganisationen und @@ -1231,7 +1231,7 @@ pages: Europäische Partnerschaften (1) Teile des Programms können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen: - a)durch Beteiligung an europäischen Partnerschaften, die auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer + a) durch Beteiligung an europäischen Partnerschaften, die auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Partnern eingerichtet werden, in der die Ziele der europäischen Partnerschaft, die Verpflichtungen der Kommission und der anderen Partner, ihre Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, die @@ -1242,7 +1242,7 @@ pages: und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, ihre Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Programms (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen; - c)durch die tatsächliche und finanzielle Beteiligung an FuI-Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemäß + c) durch die tatsächliche und finanzielle Beteiligung an FuI-Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV oder von Einrichtungen nach Artikel 187 AEUV, etwa Gemeinsame Unternehmen, oder EIT- Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Maßgabe der EIT-Verordnung durchgeführt werden (institutionalisierte europäische Partnerschaften). @@ -1261,7 +1261,7 @@ pages: zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren und die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen Verpflichtungen der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, angegeben. (2) Europäische Partnerschaften müssen folgenden Kriterien genügen: - a)Sie werden zur Bewältigung europäischer oder globaler Herausforderungen nur für die Fälle gegründet, in denen die + a) Sie werden zur Bewältigung europäischer oder globaler Herausforderungen nur für die Fälle gegründet, in denen die Ziele des Programms effektiver durch eine europäische Partnerschaft erreichen werden können als durch die Union alleine und im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Programms; ein angemessener Anteil am Haushalt von Horizont Europa wird den Maßnahmen des Programms zugewiesen, die durch europäische @@ -1272,7 +1272,7 @@ pages: Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit Unionsinitiativen, mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen oder mit anderen europäischen Partnerschaften und Missionen; - c)sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, bestehen zeitlich befristet und beinhalten auch die Bedingungen für die + c) sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, bestehen zeitlich befristet und beinhalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm. (3) Europäische Partnerschaften gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden in strategischen FuI-Plänen genauer ausgeführt, bevor sie im Rahmen von Arbeitsprogrammen umgesetzt werden. @@ -1292,7 +1292,7 @@ pages: Buchstabe c genannte spezifische Programm. (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: - a)23 546 000 000EUR für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“für den Zeitraum 2021 bis2027, davon + a) 23 546 000 000EUR für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“für den Zeitraum 2021 bis2027, davon i) 15 027 000 000EUR für den ERC; ii)6 333 000 000EUR für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii)2 186 000 000EUR für Forschungsinfrastrukturen; @@ -1309,7 +1309,7 @@ pages: vi)8 952 000 000EUR für das Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“; vii)1 970 000 000EUR für direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs; - c)11 937 000 000EUR für die Säule III „Innovatives Europa“für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon + c) 11 937 000 000EUR für die Säule III „Innovatives Europa“für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 8 752 000 000EUR für den EIC; ii)459 000 000EUR für Europäische Innovationssysteme; iii)2 726 000 000EUR für das EIT; @@ -1322,7 +1322,7 @@ pages: Verordnung und für das EIT um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 3 000 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 erhöht. (4) Der in Absatz 3 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: - a)1 286 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“, davon + a) 1 286 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“, davon i) 857 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den ERC; ii)236 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii)193 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungsinfrastrukturen; @@ -1333,7 +1333,7 @@ pages: ii)257 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iii)171 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; iv)171 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; - c)270 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule III „Innovatives Europa“, davon + c) 270 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule III „Innovatives Europa“, davon i) 60 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Europäische Innovationssysteme; ii)210 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das EIT; d)159 000 000EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“, @@ -1356,7 +1356,7 @@ pages: EIT nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der in Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und dem EIT genannte spezifische Programm auch zur Deckung von Folgendem verwendet werden: - a)der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikations­ + a) der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikations­ maßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen, b)der Ausgaben für IT-Netze — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für die Verwaltung des Programms erforderliche @@ -1383,16 +1383,16 @@ pages: gewidmet. (3) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Beträge werden vorläufig wie folgt aufgeteilt: - a)25 % für das Cluster „Gesundheit“; + a) 25 % für das Cluster „Gesundheit“; b)25 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; - c)25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; + c) 25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; d)25 % für den EIC. Artikel 14 Offene Wissenschaft (1) Mit dem Programm wird die offene Wissenschaft als ein Ansatz für den wissenschaftlichen Prozess gefördert, der auf kooperativer Arbeit und der Verbreitung von Wissen beruht, insbesondere mit folgenden Elementen, die gemäß Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet werden: - a)offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Zuge des Programms geförderten + a) offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Zuge des Programms geförderten Forschungsarbeiten hervorgehen; - content: |- @@ -1414,7 +1414,7 @@ pages: Vorschlägen verliehen. Im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 und den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne dürfen folgende Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER Unterstützung erhalten: - a)im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und + a) im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und b)Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und die alle folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet, ii)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und @@ -1447,13 +1447,13 @@ pages: Mit dem Programm assoziierte Drittländer (1) Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Programm in Frage (im Folgenden "assoziierte Länder"): - a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den + a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b)beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; - c)Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und + c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; @@ -1464,11 +1464,11 @@ pages: iii)aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger. (2) Die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe d muss den Bedingungen entsprechen, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung - a)gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis + a) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b)die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; - c)dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; + c) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; d)die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach @@ -1497,7 +1497,7 @@ pages: (1) Die in diesem Titel festgelegten Regeln gelten nicht für direkte Maßnahmen der JRC. (2) In hinreichend begründeten Fällen dürfen Fördereinrichtungen von den in diesem Titel festgelegten Regeln abweichen, ausgenommen von den Artikeln 18, 19 und 20, wenn - a)eine solche Abweichung im Basisrechtsakt zur Gründung der Fördereinrichtung oder zur Übertragung von Haushalts­ + a) eine solche Abweichung im Basisrechtsakt zur Gründung der Fördereinrichtung oder zur Übertragung von Haushalts­ vollzugsaufgaben an diese so vorgesehen ist; oder b)das für Fördereinrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii oder v der Haushaltsordnung in der Beitragsvereinbarung so vorgesehen ist und wenn ihre besonderen betrieblichen Bedürfnisse oder die Art der @@ -1507,9 +1507,9 @@ pages: (1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen. Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Forschungsgebiete: - a)Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; + a) Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; b)Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Veränderungen vererbbar werden könnten(28); - c)Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher EmbrFonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung + c) Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher EmbrFonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen. (2) Forschung an — sowohl adulten als auch embrFonalen — menschlichen Stammzellen darf abhängig vom Inhalt des wissenschaftlichen Vorschlags und vorbehaltlich der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten @@ -1530,14 +1530,14 @@ pages: content: |- L 170/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 (2) Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, legen Folgendes vor: - a)eine ethische Selbstbewertung unter Angabe aller vorhersehbaren ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem + a) eine ethische Selbstbewertung unter Angabe aller vorhersehbaren ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem angestrebten Ziel, mit Einzelheiten der Durchführung und mit der zu erwartenden Wirkung der zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich einer Bestätigung der Einhaltung von Absatz 1 sowie einer Darlegung, wie sie gewährleistet wird; b)eine Bestätigung, dass die Tätigkeiten dem von allen europäischen Akademien veröffentlichten Europäischen Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung genügen und keine von der Förderung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden; - c)bei außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten eine Bestätigung, dass diese Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat + c) bei außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten eine Bestätigung, dass diese Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen wären; sowie d)bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embrFonale Stammzellen verwendet werden, gegebenenfalls Angaben zu den von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen sowie @@ -1601,7 +1601,7 @@ pages: (2) Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen das Arbeitsprogramm etwas anderes vorsieht, sind juristische Rechtsträger, die sich zu einem Konsortium zusammenschließen, zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Programms berechtigt, sofern das Konsortium Folgendes umfasst: - a)mindestens einen unabhängigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat und + a) mindestens einen unabhängigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat und b)mindestens zwei weitere unabhängige Rechtsträger, von denen jeder seinen Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern hat. (3) ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, Maßnahmen des EIC, Maßnahmen für Ausbildung und Mobilität oder die @@ -1649,7 +1649,7 @@ pages: (2) Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland tragen die Kosten ihrer Teilnahme grundsätzlich selbst. Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie — in Ausnahmefällen — sonstigen nicht assoziierten Drittländern können jedoch Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn - a)das Drittland in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt wird oder + a) das Drittland in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt wird oder b)die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung der Auffassung ist, dass die Teilnahme des Rechtsträgers für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich ist. (3) Verbundene Einrichtungen können Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn sie ihren Sitz in einem @@ -1673,7 +1673,7 @@ pages: 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/33 (3) Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist nicht erforderlich im Falle von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder kofinanzierten Maßnahmen des Programms, die - a)von der JRC oder von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden; + a) von der JRC oder von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden; b)gemäß Artikel 195 Buchstabe e der Haushaltsordnung nicht in den Bereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen. (4) Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen @@ -1684,9 +1684,9 @@ pages: Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit: - a)Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen; + a) Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen; b)internationalen Organisationen; - c)gemeinnützigen Rechtsträgern. + c) gemeinnützigen Rechtsträgern. Bei einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen Antragsteller die Anforderungen des Artikels 22 erfüllen, und es müssen gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Vorschläge festgelegt werden. Dabei ist für die Verfahren eine ausgewogene Besetzung der Gruppe der von jeder Partei benannten @@ -1698,10 +1698,10 @@ pages: Vergabestellen im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(29)und 2014/25/EU(30)des Europäischen Parlaments und des Rates handelt. (2) Bei der Auftragsvergabe - a)wird den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sowie den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, + a) wird den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sowie den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Verhältnismäßigkeit gefolgt; b)kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“); - c)wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, wobei sichergestellt + c) wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, wobei sichergestellt wird, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. Bei vorkommerzieller Auftragsvergabe kann gegebenenfalls und unbeschadet der in Buchstabe a aufgeführten Grundsätze das Vergabeverfahren vereinfacht oder beschleunigt werden und es kann besondere Bedingungen vorsehen, etwa die @@ -1745,9 +1745,9 @@ pages: Artikel 28 Zuschlagskriterien und Auswahl (1) Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien bewertet: - a)Exzellenz; + a) Exzellenz; b)Wirkung; - c)Qualität und Effizienz der Durchführung. + c) Qualität und Effizienz der Durchführung. (2) Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet. (3) Weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien, einschließlich Gewichtungen, @@ -1772,7 +1772,7 @@ pages: 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/35 (2) Gegebenenfalls erstellt der Bewertungsausschuss eine Rangfolge der Vorschläge, die die geltenden Schwellenwerte erfüllt haben und zwar entsprechend - a)den Bewertungsergebnissen, + a) den Bewertungsergebnissen, b)ihrem Beitrag zur Erreichung bestimmter politischer Ziele, auch zum Aufbau eines kohärenten Projektportfolios, d. h. für Pathfinder-Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind. @@ -1800,7 +1800,7 @@ pages: Vorsitzender und seine Mitglieder sind Bedienstete der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung, die nicht an der Bewertung der Vorschläge beteiligt waren. Der Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben: - a)erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt + a) erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren; oder b)Bestätigung der ursprünglichen Bewertung. (4) Die Überprüfung der Bewertung darf das Verfahren für die Auswahl der Vorschläge, bei denen keine Überprüfung @@ -1815,7 +1815,7 @@ pages: Artikel 31 Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe (1) Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Zeiträume: - a)für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Bewertung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab + a) für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Bewertung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge; b)für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern höchstens acht Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge. @@ -1858,7 +1858,7 @@ pages: 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/37 (2) Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme des Programms können erstattet werden, mit Ausnahme von - a)Innovationsmaßnahmen, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; + a) Innovationsmaßnahmen, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; ausgenommen sind gemeinnützige Rechtsträger, bei denen bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; b)Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms, bei denen mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten, in @@ -1912,9 +1912,9 @@ pages: der den nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichteten Fonds ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist. Zweck des Mechanismus ist es, die Risiken abzusichern, die sich aus der Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die Begünstigte - a)nach Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32)der Kommission schulden; + a) nach Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32)der Kommission schulden; b)im Zusammenhang mit dem Programm „Horizont 2020“der Kommission und Einrichtungen der Union schulden; - c)im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission und Fördereinrichtungen schulden. + c) im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission und Fördereinrichtungen schulden. Die Absicherung der Risiken der in Buchstabe c genannten Fördereinrichtungen kann möglicherweise im Rahmen eines indirekten Risikodeckungssystems erfolgen, das in der anwendbaren Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Art der Fördereinrichtung festgelegt wird. @@ -1940,7 +1940,7 @@ pages: Zusammenhang mit den Ergebnissen stehende Rechte ihrer Angestellten oder sonstiger Parteien in einer Art und Weise ausgeübt werden können, die mit den Pflichten des Begünstigten aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar ist. Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehreren Begünstigten, wenn - a)sie die Ergebnisse gemeinsam hervorgebracht haben und + a) sie die Ergebnisse gemeinsam hervorgebracht haben und (32) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412, 30.12.2006, S. 1). @@ -2036,9 +2036,9 @@ pages: (4) Soweit gerechtfertigt, wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung festgelegt, gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse Einwände zu erheben, wenn - a)die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben; + a) die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben; b)die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland erfolgen soll und - c)die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht. + c) die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht. Besteht ein Recht auf Erhebung von Einwänden, so teilt der Begünstigte seine Absicht, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen zu übertragen oder eine Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse zu gewähren, vorher mit. Sind Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Union vorhanden, kann auf das Recht, Einwände gegen die Übertragung @@ -2059,24 +2059,24 @@ pages: (5) Kommt ein Begünstigter seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Begünstigten vereinbaren, diesem Begünstigten das Zugangsrecht zu entziehen. (6) Die Begünstigten gewähren - a)jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben + a) jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen; b)jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3, Zugang zu ihren Grundlagen: diese Zugangsrechte werden unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Begünstigten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde; - c)jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Nutzung eigener Ergebnisse + c) jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Nutzung eigener Ergebnisse benötigt, Zugang zu ihren Ergebnissen und — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3 — zu ihren Grundlagen; diese Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind. (7) Sofern nicht anderweitig von den Begünstigten vereinbart, gewähren sie auch einem Rechtsträger Zugang zu ihren Ergebnissen und — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels — zu ihren Grundlagen, der - a)seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat; + a) seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat; b)der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines anderen Begünstigten untersteht oder unter derselben unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle wie der Begünstigte steht oder diesen Begünstigten unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; und - c)den Zugang benötigt, um die Ergebnisse dieses Begünstigten gemäß dessen Nutzungsverpflichtungen zu nutzen. + c) den Zugang benötigt, um die Ergebnisse dieses Begünstigten gemäß dessen Nutzungsverpflichtungen zu nutzen. Die Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind. (8) Ein Antrag auf Zugang für Nutzungszwecke kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, sofern die Begünstigten keine abweichenden Fristen vereinbart haben. @@ -2113,9 +2113,9 @@ pages: unabhängig von seinem Sitz, an einem Wettbewerb teilnehmen. (3) Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann gegebenenfalls einen Wettbewerb zur Verleihung von Preisgeldern organisieren mit: - a)anderen Einrichtungen der Union; + a) anderen Einrichtungen der Union; b)Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen; - c)internationalen Organisationen; oder + c) internationalen Organisationen; oder d)gemeinnützigen Rechtsträgern. (4) Arbeitsprogramme oder Wettbewerbsregeln enthalten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kommunikation und gegebenenfalls der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, dem Eigentum und Zugangsrechten, einschließlich @@ -2195,20 +2195,20 @@ pages: Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen. Durch den Accelerator werden zwei Arten der Unterstützung angeboten: - a)Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, + a) Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen; b)Unterstützung nur in Form von Finanzhilfe für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben. - c)Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete + c) Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden. Im Rahmen des Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt: - a)das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion; + a) das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion; b)bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen oder ein KMU; - c)eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des + c) eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des Programms nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt. (2) Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als @@ -2222,9 +2222,9 @@ pages: infolge einer offenen Aufforderung von Vorschlägen zu Stichtagen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 und vorbehaltlich des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für die Förderung ausgewählt. (5) Die eingereichten Vorschläge werden nach folgenden Zuschlagskriterien bewertet: - a)Exzellenz; + a) Exzellenz; b)Wirkung; - c)das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der + c) das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union. - content: |- @@ -2234,7 +2234,7 @@ pages: rungsmaßnahme, der die Zuschlagskriterien nach Absatz 5 Buchstaben a und b bereits erfüllt, direkt zur Bewertung nach dem Gewährungskriterium nach Absatz 5 Buchstabe c einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: - a)Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, + a) Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich einer im ersten Arbeitsprogramm zu startenden sondierenden Pilotphase, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei einer Erfassung des Bedarfs nach einer solchen Regelung. Die ausführlichen Bestimmungen werden im spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt; @@ -2242,11 +2242,11 @@ pages: Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind. (7) Ein Exzellenzsiegel kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: - a)bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit + a) bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, b)der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die Zuschlagskriterien des Absatzes 5 Buchstaben a und b erfüllt, - c)die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig. + c) die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig. (8) Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert. @@ -2330,7 +2330,7 @@ pages: content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/47 Diese Datenbank umfasst Folgendes: - a)zeitgebundene Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 + a) zeitgebundene Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele und in Anhang V festgelegten Wirkungspfade jährlich Bericht zu erstatten ist; b)Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den @@ -2344,7 +2344,7 @@ pages: Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Programmen der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft; - c)das nach Projekten aufgeschlüsselte Ausgabenvolumen, damit spezifische Analysen, auch nach Interventionsbereich, + c) das nach Projekten aufgeschlüsselte Ausgabenvolumen, damit spezifische Analysen, auch nach Interventionsbereich, durchgeführt werden können; d)das Ausmaß der Überzeichnung, insbesondere die Zahl von Vorschlägen und pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ihre durchschnittliche Bewertung, der Anteil an Vorschlägen oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwel­ @@ -2510,7 +2510,7 @@ pages: hochwertigen Erkenntnissen, Methoden und Fähigkeiten, Technologien und Lösungen für globale soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen. Diese Säule wird ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen spezifischen Zielen des Programms beitragen. - a)ERC: Bereitstellung attraktiver und flexibler Fördermittel, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschern — + a) ERC: Bereitstellung attraktiver und flexibler Fördermittel, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschern — mit Schwerpunkt auf angehenden Forschern — und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland und auf der Grundlage eines unionsweiten Wettbewerbs, der ausschließlich auf dem Kriterium der Exzellenz beruht, zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten. @@ -2527,7 +2527,7 @@ pages: Forschern; Förderung neuer Fähigkeiten durch eine exzellente Ausbildung von Forschern; Förderung der Personalentwicklung und des Aufbaus von Kompetenzen innerhalb des EFR; Verbesserung und Erleichterung von Synergien; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit. - c)Forschungsinfrastrukturen: Europa mit nachhaltigen Forschungsinfrastrukturen von Weltrang ausstatten, die den + c) Forschungsinfrastrukturen: Europa mit nachhaltigen Forschungsinfrastrukturen von Weltrang ausstatten, die den besten Forschern aus Europa und darüber hinaus zugänglich sind. Förderung der Nutzung bestehender Forschungs­ infrastrukturen, einschließlich jener, die aus Fonds der Kohäsionspolitik finanziert werden. Dadurch wird das Potenzial der Forschungsinfrastruktur, wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation zu fördern und eine offene @@ -2559,7 +2559,7 @@ pages: Jedes Cluster trägt zu mehreren Zielen für eine nachhaltige Entwicklung bei und viele der dieser Ziele werden von mehr als einem Cluster unterstützt. Die FuI-Tätigkeiten werden innerhalb der folgenden Cluster sowie clusterübergreifend umgesetzt: - a)Cluster „Gesundheit“: Verbesserung und Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger aller + a) Cluster „Gesundheit“: Verbesserung und Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger aller Altersgruppen durch die Gewinnung neuer Kenntnisse, die Entwicklung innovativer Lösungen, die Sicherstellung der Berücksichtigung — sofern relevant — der Geschlechterperspektive für die Prävention, Diagnose, Beobachtung, Behandlung und Heilung von Krankheiten sowie die Entwicklung von Gesundheitstechnologien; Minderung von @@ -2578,7 +2578,7 @@ pages: einschließlich Migrationssteuerung und Integration von Migranten. Interventionsbereiche: Demokratie und Governance; Kultur, kulturelles Erbe und Kreativität; sozialer und wirtschaftlicher Wandel. - c)Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“: Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus anhaltenden + c) Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“: Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus anhaltenden Sicherheitsbedrohungen, einschließlich Cyberkriminalität, sowie aus Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen ergeben. Interventionsbereiche: katastrophenresiliente Gesellschaft; Schutz und Sicherheit; Cybersicherheit. @@ -2592,7 +2592,7 @@ pages: neue Grundlagentechnologien; fortgeschrittene Werkstoffe; künstliche Intelligenz und Robotik; Internet der nächsten Generation; fortgeschrittene Rechensysteme und Massendatenverarbeitung (Big Data); kreislauforientierte Industrie; CO2-arme und saubere Industrien; Weltraumtätigkeiten, einschließlich Erdbeobachtung. - e)Cluster „Klima, Energie und Mobilität“: Bekämpfung des Klimawandels, indem bessere Kenntnisse über dessen + e) Cluster „Klima, Energie und Mobilität“: Bekämpfung des Klimawandels, indem bessere Kenntnisse über dessen Ursachen und Verlauf, Risiken, Auswirkungen und Chancen erlangt, die Sektoren Energie und Verkehr klima- und umweltfreundlicher, effizienter und wettbewerbsfähiger, intelligenter, sicherer und tragfähiger gemacht, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energieeffizienz gefördert, die Widerstandsfähigkeit der Union gegen externe @@ -2632,7 +2632,7 @@ pages: gefördert und die Einführung innovativer Lösungen gestärkt. Diese Säule wird ferner zu den in Artikel 3 genannten anderen spezifischen Zielen des Programms beitragen. Der EIC wird überwiegend durch zwei Instrumente umgesetzt werden: Pathfinder (hauptsächlich durch kooperative Forschung umgesetzt) und Accelerator. - a)EIC: Hauptaugenmerk auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen mit Schwerpunkt speziell auf + a) EIC: Hauptaugenmerk auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen mit Schwerpunkt speziell auf marktschaffenden Innovationen, jedoch auch Förderung aller Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation. Interventionsbereiche: Pathfinder (für fortgeschrittene Forschungsarbeiten): Förderung künftiger und sich @@ -2651,7 +2651,7 @@ pages: europäischen Innovationssystems. Das sollte in Synergie unter anderem mit der Unterstützung aus EFRE für Innovationssysteme und interregionale Partnerschaften in verschiedenen Bereichen der intelligenten Spezialisierung umgesetzt werden. - c)Europäisches Innovations- und Technologieinstitut + c) Europäisches Innovations- und Technologieinstitut Interventionsbereiche (in Anhang II definiert): Nachhaltige Innovationssysteme in ganz Europa; Innovationskom­ petenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa; neue Lösungen für den Markt, um globale @@ -2715,7 +2715,7 @@ pages: Europaweit bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um Systeme zu entwickeln, in denen Forscher, Innovatoren, Industriebranchen und Regierungen problemlos interagieren können. Innovationssysteme funktionieren nach wie vor nicht optimal, was auf eine Reihe von Gründen zurückzuführen ist, z. B. auf Folgende: - a)Die Interaktion zwischen den Innovationsakteuren wird nach wie vor durch organisatorische, regulatorische und + a) Die Interaktion zwischen den Innovationsakteuren wird nach wie vor durch organisatorische, regulatorische und kulturelle Barrieren zwischen ihnen behindert. b)Die Bemühungen, die Innovationssysteme zu stärken, brauchen Koordinierung und eine eindeutige Ausrichtung auf spezifische Ziele und Wirkungen. @@ -2751,7 +2751,7 @@ pages: content: |- L 170/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 Grundlinien - a)Stärkung der Wirksamkeit der bestehenden KICs und mehr Offenheit bestehender KICs für neue Partner, + a) Stärkung der Wirksamkeit der bestehenden KICs und mehr Offenheit bestehender KICs für neue Partner, wodurch langfristig der Übergang zur Eigenständigkeit ermöglicht wird, sowie Analyse der Notwendigkeit, neue KICs zu gründen, um globale Herausforderungen zu bewältigen; die spezifischen Themenbereiche sind unter Berücksichtigung der strategischen Planung in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt. @@ -2771,7 +2771,7 @@ pages: Innovationssysteme, indem es ihr unternehmerisches Potenzial und ihre unternehmerischen Fähigkeiten fördert und ausbaut und sie dazu auffordert, neue Kompetenzerfordernisse besser zu antizipieren. Grundlinien - a)Entwicklung innovativer Lehrpläne unter Berücksichtigung der künftigen Bedürfnisse der Gesellschaft und der + a) Entwicklung innovativer Lehrpläne unter Berücksichtigung der künftigen Bedürfnisse der Gesellschaft und der Wirtschaft und Entwicklung von Querschnittsprogrammen, die Studierenden, Unternehmern und Fachkräften in ganz Europa und darüber hinaus angeboten werden sollen und bei denen fach- und sektorspezifisches Wissen mit innovationsorientierten und unternehmerischen Kompetenzen, etwa High-Tech-Kompetenzen für @@ -2782,7 +2782,7 @@ pages: Bereitstellung von Lehrplänen mit einem „Learning-bF-doing“-Ansatz und von Angeboten für eine zielgerichtete unternehmerische Bildung sowie internationale, organisationsübergreifende und sektorüberg­ reifende Mobilität; - c)Entwicklung von innovationsbezogenen und unternehmerischen Fähigkeiten im Hochschulwesen dadurch, + c) Entwicklung von innovationsbezogenen und unternehmerischen Fähigkeiten im Hochschulwesen dadurch, dass das Fachwissen der EIT-Gemeinschaft hinsichtlich der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Bildungssektor, der Forschung und Unternehmen mobilisiert und gefördert wird; d)Stärkung der Rolle der EIT-Alumni-Community als Vorbild für neue Studierende und als ein starkes @@ -2798,7 +2798,7 @@ pages: neugegründeten Unternehmen mit innovativen Ideen, zu Nicht-EU-Unternehmen mit relevanten zusätzlichen Aktivposten usw. verbessern). Grundlinien - a)Unterstützung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Marktchancen, hinsichtlich derer die + a) Unterstützung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Marktchancen, hinsichtlich derer die Akteure des Wissensdreiecks zusammenarbeiten, um Lösungen für globale Herausforderungen zu entwickeln; b)vollständige Integration der gesamten Innovationswertschöpfungskette: vom Studierenden bis zum Unternehmer, von der Idee zum Produkt, vom Labor bis zum Kunden. Das beinhaltet Unterstützung für @@ -2806,7 +2806,7 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/57 - c)Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen und Unterstützung innovativer Unternehmen, einschließlich der + c) Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen und Unterstützung innovativer Unternehmen, einschließlich der technischen Hilfe für die „Feinabstimmung“von Produkten oder Dienstleistungen, inhaltliches Mentoring, Unterstützung bei der Gewinnung von Zielkunden und der Kapitalbeschaffung, um rasch auf den Markt zu gelangen und ihr Wachstum zu beschleunigen. @@ -2816,12 +2816,12 @@ pages: baut sein Netz kooperierender Organisationen sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene aus und vermeidet dabei Doppelarbeit. Grundlinien - a)Enge Zusammenarbeit mit dem EIC und dem InvestEU Programm bei der wirkungsvolleren Organisation der + a) Enge Zusammenarbeit mit dem EIC und dem InvestEU Programm bei der wirkungsvolleren Organisation der Förderung (d. h. Finanzierung und Dienstleistungen), die innovativen Unternehmen, vor allem durch KICs, im Neugründungs- und im Expansionsstadium angeboten wird; b)Planung und Durchführung der EIT-Tätigkeiten mit dem Ziel, in möglichst großem Umfang Synergien und Komplementaritäten mit anderen Teilen des Programms zu realisieren; - c)Kontaktpflege mit den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch regionaler Ebene zur Einrichtung eines + c) Kontaktpflege mit den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch regionaler Ebene zur Einrichtung eines strukturierten Dialogs und zur Koordinierung der Bemühungen um Synergien mit nationalen und regionalen Initiativen, einschließlich Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung „europäischer Innovationssysteme“, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse zu ermitteln, auszutauschen @@ -2829,7 +2829,7 @@ pages: d)Austausch und Verbreitung innovativer Praktiken und Erkenntnisse in ganz Europa und über Europa hinaus, um in Koordinierung mit anderen Teilen des Programms einen Beitrag zur Innovationspolitik in Europa zu leisten; - e)Bereitstellung von Input zu Diskussionen über die Innovationspolitik und Beitrag zur Gestaltung und + e) Bereitstellung von Input zu Diskussionen über die Innovationspolitik und Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung der politischen Prioritäten der Union durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit allen relevanten Dienststellen der Kommission, anderen Unionsprogrammen und ihren Interessenträgern sowie weitere Sondierung von Möglichkeiten im Rahmen der Initiativen zur Umsetzung politischer Maßnahmen; @@ -2856,7 +2856,7 @@ pages: internationaler Vereinbarungen. Bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften, die nach Artikel 185 AEUV eingerichtet wurden, ist die Teilnahme von mindestens 40 % der Mitgliedstaaten Pflicht. - a)Kohärenz und Synergien der europäischen Partnerschaft innerhalb der FuI-Landschaft der Union, wobei die im + a) Kohärenz und Synergien der europäischen Partnerschaft innerhalb der FuI-Landschaft der Union, wobei die im Rahmen des Programms geltenden Regeln möglichst weitgehend einzuhalten sind; b)Transparenz und Offenheit der europäischen Partnerschaft in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten und Zielen in Form der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen sowie in Bezug auf die Einbeziehung von Partnern und @@ -2865,7 +2865,7 @@ pages: Interessenträgern, wenn das zweckmäßig ist und die europäische Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt; eindeutige Vereinbarungen für die Förderung der Beteiligung von KMU und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere durch KMU, einschließlich durch zwischengeschaltete Organisationen; - c)Ex-ante-Nachweis der Zusätzlichkeit und der Richtwirkung der europäischen Partnerschaft, einschließlich einer + c) Ex-ante-Nachweis der Zusätzlichkeit und der Richtwirkung der europäischen Partnerschaft, einschließlich einer gemeinsamen strategischen Vision ihres Zwecks. Diese Vision umfasst insbesondere Folgendes: i) Angabe messbarer, innerhalb bestimmter Fristen erwarteter Resultate, Ergebnisse und Wirkungen, einschließlich des zentralen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Werts für die Union; @@ -2885,7 +2885,7 @@ pages: die Finanzbeiträge hauptsächlich dazu dienen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Koordinierung und Unterstützung und für andere nicht wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zu decken. 2.Durchführung - a)Systemischer Ansatz zur Gewährleistung der aktiven und frühzeitigen Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der + a) Systemischer Ansatz zur Gewährleistung der aktiven und frühzeitigen Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Erreichung der erwarteten Wirkungen der europäischen Partnerschaft durch die flexible Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit großem Unionsmehrwert, die über gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für FuI-Tätigkeiten hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer @@ -2899,16 +2899,16 @@ pages: - content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/59 - c)Koordinierung oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich FuI, um einen + c) Koordinierung oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich FuI, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen, u. a. zur Bewältigung potenzieller Hemmnisse bei der Durchführung auf nationaler Ebene und zur Steigerung der Kostenwirksamkeit; d)Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzbeiträge und/oder Sachleistungen aller Partner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während der gesamten Laufzeit der Initiative; - e)bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen + e) bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen, zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union. 3.Überwachung - a)Ein Überwachungssystem gemäß Artikel 50, um die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung spezifischer + a) Ein Überwachungssystem gemäß Artikel 50, um die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung spezifischer politischer Ziele sowie die Leistungen und zentralen Leistungsindikatoren zu verfolgen, die eine Bewertung der Ergebnisse, der Auswirkungen und des potenziellen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen im zeitlichen Verlauf ermöglichen; @@ -2916,11 +2916,11 @@ pages: zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträgen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die FuI-bezogenen Risiken von Privatsektorinve­ stitionen; - c)detaillierte Informationen zum Bewertungsverfahren und zu den Ergebnissen aller Aufforderungen zur Einreichung + c) detaillierte Informationen zum Bewertungsverfahren und zu den Ergebnissen aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von europäischen Partnerschaften, die in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank rechtzeitig verfügbar und zugänglich sein müssen. 4.Bewertung, stufenweise Beendigung und Verlängerungen - a)Bewertung der auf Unionsebene und nationaler Ebene erzielten Wirkungen in Bezug auf festgelegte Ziele und + a) Bewertung der auf Unionsebene und nationaler Ebene erzielten Wirkungen in Bezug auf festgelegte Ziele und zentrale Leistungsindikatoren, die in die in Artikel 52 genannte Bewertung des Programms einfließen, einschließlich einer Bewertung des wirksamsten politischen Interventionsmodus für künftige Maßnahmen; sowie Positionierung etwaiger Verlängerungen einer europäischen Partnerschaft innerhalb der Gesamtlandschaft der europäischen @@ -2952,19 +2952,19 @@ pages: 1. Durch Synergien mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gemeinsame Agrarpolitik — GAP) wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in der Union wird beispielsweise im Rahmen der - Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ermittelt und + a) Der FuI-Bedarf des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in der Union wird beispielsweise im Rahmen der + Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ ermittelt und sowohl in der strategischen Planung des Programms als auch in den Arbeitsprogrammen berücksichtigt; b)die GAP nutzt die Ergebnisse von FuI optimal und fördert die Nutzung, Umsetzung und Verbreitung innovativer Lösungen, einschließlich solcher, die im Rahmen von Projekten erarbeitet wurden, welche von den Programmen für FuI, von der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und von einschlägigen KICs des EIT finanziert wurden; - c)der ELER unterstützt die Einführung und Verbreitung von Wissen und Lösungen, die auf die Ergebnisse des + c) der ELER unterstützt die Einführung und Verbreitung von Wissen und Lösungen, die auf die Ergebnisse des Programms zurückgehen und zu einem dynamischeren Agrarsektor und zu neuen Möglichkeiten für die Entwicklung ländlicher Gebiete führen. 2. Durch Synergien mit dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) wird Folgendes sichergestellt: - a)Das Programm und der EMFAF sind eng miteinander verknüpft, da der FuI-Bedarf der Union im Bereich der + a) Das Programm und der EMFAF sind eng miteinander verknüpft, da der FuI-Bedarf der Union im Bereich der Meerespolitik und der integrierten Meerespolitik in der strategischen Planung des Programms Niederschlag findet; b)der EMFAF unterstützt die Einführung neuartiger Technologien und innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms in den Bereichen Meerespolitik und integrierte @@ -2973,7 +2973,7 @@ pages: was wiederum zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, der integrierten Meerespolitik der EU, der internationalen Meerespolitik und internationaler Verpflichtungen beiträgt. 3. Durch Synergien mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird Folgendes sichergestellt: - a)mit dem Ziel, den EFR zu stärken und zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen + a) mit dem Ziel, den EFR zu stärken und zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen beizutragen, werden durch Regelungen für eine alternative und kumulative Förderung aus dem EFRE und dem Programm Tätigkeiten unterstützt, die eine Brücke insbesondere zwischen Strategien für intelligente Spezialisierung und Spitzenleistungen in FuI schlagen, einschließlich gemeinsamer transregionaler/transnationaler @@ -2986,32 +2986,32 @@ pages: content: |- 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/61 4. Durch Synergien mit dem Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) wird Folgendes sichergestellt: - a)über nationale oder regionale Programme kann der ESF+ innovative Curricula, die aus dem Programm gefördert + a) über nationale oder regionale Programme kann der ESF+ innovative Curricula, die aus dem Programm gefördert werden, allgemein einführen und ausbauen, um Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die sie angesichts der sich wandelnden Erfordernisse des Arbeitsmarktes benötigen; b)Regelungen für die Bereitstellung alternativer und kombinierter Förderung aus dem ESF+ können zur Unterstützung von Tätigkeiten des Programms genutzt werden, mit denen die Entwicklung des Humankapitals in FuI gefördert wird, um den EFR zu stärken; - c)der ESF+ führt innovative Technologien und neue Geschäftsmodelle und -lösungen allgemein ein, insbesondere + c) der ESF+ führt innovative Technologien und neue Geschäftsmodelle und -lösungen allgemein ein, insbesondere solche, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, um zu innovativen, effizienten und nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen und den Zugang der europäischen Bürger zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung zu erleichtern. 5. Durch Synergien mit dem EU4Health-Programm wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf der EU im Gesundheitsbereich wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt + a) Der FuI-Bedarf der EU im Gesundheitsbereich wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt; b)das EU4Health-Programm trägt dazu bei, die bestmögliche Nutzung von Forschungsergebnissen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, zu gewährleisten. 6. Durch Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“(CEF) wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf in den Bereichen Verkehr, Energie und im digitalen Sektor innerhalb der Union wird im Zuge der + a) Der FuI-Bedarf in den Bereichen Verkehr, Energie und im digitalen Sektor innerhalb der Union wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt; b)durch die Fazilität „Connecting Europe“werden die breitere Einführung und die Verbreitung innovativer neuer Technologien und Lösungen in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale physische Infrastrukturen unterstützt, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Programmen für FuI resultieren; - c)der Austausch von Informationen und Daten zwischen Projekten des Programms und Projekten der CEF wird + c) der Austausch von Informationen und Daten zwischen Projekten des Programms und Projekten der CEF wird erleichtert, indem beispielsweise Technologien des Programms herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und durch die CEF weiter verbreitet werden könnten. 7. Durch Synergien mit dem Programm „Digitales Europa“(DEP) wird Folgendes sichergestellt: - a)Während verschiedene thematische Bereiche, die von dem Programm und dem DEP abgedeckt werden, nahe + a) Während verschiedene thematische Bereiche, die von dem Programm und dem DEP abgedeckt werden, nahe beieinanderliegen, sind die Art der zu fördernden Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse und die Interventi­ onslogik der beiden Programme unterschiedlich und ergänzen sich gegenseitig; b)der FuI-Bedarf im Zusammenhang mit digitalen Aspekten des Programms wird im Zuge seiner strategischen @@ -3020,7 +3020,7 @@ pages: mit anderen Schlüsseltechnologien und nichttechnologischen Innovationen; Unterstützung für die Expansion von Unternehmen, die bahnbrechende Innovationen einführen (bei denen es sich vielfach um eine Kombination digitaler und physischer Technologien handeln wird), und die Förderung digitaler Forschungsinfrastrukturen; - c)bei dem DEP liegt der Schwerpunkt auf dem großflächigen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen, + c) bei dem DEP liegt der Schwerpunkt auf dem großflächigen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen, z. B. in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger- Technologien, Quantentechnologien und fortgeschrittene digitale Kompetenzen, mit dem Ziel einer unionsweiten breiten Einführung und Verbreitung kritischer bestehender oder geprüfter innovativer digitaler Lösungen @@ -3033,7 +3033,7 @@ pages: d)die Kapazitäten und Infrastrukturen des DEP werden der FuI-Gemeinschaft zugänglich gemacht, unter anderem für aus dem Programm geförderte Tätigkeiten, einschließlich für Erprobungs-, Versuchs- und Demonstrationszwecke in allen Sektoren und Fachbereichen; - e)die mithilfe des Programms entwickelten neuen digitalen Technologien werden schrittweise durch das DEP + e) die mithilfe des Programms entwickelten neuen digitalen Technologien werden schrittweise durch das DEP übernommen und verbreitet; f) die Initiativen des Programms zur Entwicklung von Fertigkeits- und Kompetenzcurricula, einschließlich derjenigen, die von den einschlägigen KICs des EIT durchgeführt werden, werden durch im Rahmen des DEP geförderte @@ -3044,7 +3044,7 @@ pages: content: |- L 170/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.5.2021 8. Durch Synergien mit dem Binnenmarktprogramm wird Folgendes sichergestellt: - a)Das Binnenmarktprogramm befasst sich mit Marktversagen, das KMU betrifft, und fördert sowohl den + a) Das Binnenmarktprogramm befasst sich mit Marktversagen, das KMU betrifft, und fördert sowohl den Unternehmergeist als auch die Gründung und das Wachstum von Unternehmen, und das Binnenmarktprogramm und die Maßnahmen des EIT und des EIC für innovative Unternehmen sind komplementär angelegt; dies gilt auch für den Bereich der Unterstützungsdienste für KMU, insbesondere dort, wo der Markt keine tragfähige @@ -3054,7 +3054,7 @@ pages: Gründerzentren) zur Erbringung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Programms, einschließlich des EIC, herangezogen werden. 9. Durch Synergien mit dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf im Zusammenhang mit der Bewältigung von umwelt-, klima- und energiebezogenen Herausfor­ + a) Der FuI-Bedarf im Zusammenhang mit der Bewältigung von umwelt-, klima- und energiebezogenen Herausfor­ derungen innerhalb der Union wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt. b)LIFE fungiert weiterhin als Katalysator für die Umsetzung der einschlägigen Politik und Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie, u. a. durch die Übernahme und Anwendung von FuI- @@ -3062,13 +3062,13 @@ pages: regionaler Ebene bieten, sofern dies zur Bewältigung von Umwelt, Klima- und Energiewendeproblemen beitragen kann. Insbesondere schafft LIFE auch weiterhin Anreize für Synergien mit dem Programm, indem Vorschläge, die die Übernahme von Ergebnissen aus dem Programm vorsehen, bei der Bewertung einen Bonus erhalten; - c)LIFE-Standardaktionsprojekte unterstützen die Entwicklung, Erprobung oder Demonstration von für die + c) LIFE-Standardaktionsprojekte unterstützen die Entwicklung, Erprobung oder Demonstration von für die Umsetzung der Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union geeigneten Technologien und Methoden, die später in größerem Umfang und mithilfe anderer Finanzquellen, einschließlich des Programms, verbreitet werden können. Das EIT sowie der EIC können Hilfestellung geben, um neue bahnbrechende Ideen, für die möglicherweise die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß gab, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu vermarkten. 10.Durch Synergien mit Erasmus+ wird Folgendes sichergestellt: - a)Kombinierte Ressourcen des Programms, einschließlich des EIT, und von Erasmus+ werden für die Förderung von + a) Kombinierte Ressourcen des Programms, einschließlich des EIT, und von Erasmus+ werden für die Förderung von Tätigkeiten genutzt, die auf die Stärkung, Modernisierung und Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen Europas abzielen. Das Programm ergänzt die von Erasmus+ geleistete Förderung der Initiative „Europäische Hochschulen“ gegebenenfalls im Forschungsbereich als Teil der Entwicklung neuer gemeinsamer und integrierter langfristiger @@ -3081,7 +3081,7 @@ pages: und allen Studierenden und Hochschulmitarbeitern, insbesondere Forschern, aktive Forschungserfahrungen bieten, sowie andere Tätigkeiten unterstützen, die die Hochschulbildung und FuI miteinander verzahnen. 11.Durch Synergien mit dem Weltraumprogramm der Union wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf des Weltraumprogramms der Union und im vor- und nachgelagerten Bereich der + a) Der FuI-Bedarf des Weltraumprogramms der Union und im vor- und nachgelagerten Bereich der Weltraumwirtschaft der Union wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt; im Rahmen des Programms durchgeführte weltraumbezogene Forschungsmaßnahmen werden in Bezug auf die Auftragsvergabe und die Förderfähigkeit von Rechtsträgern gegebenenfalls im Einklang mit dem @@ -3091,7 +3091,7 @@ pages: Bereichen nachhaltige Lebensmittel und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, Atmosphäre, Land-, Küsten- und Meeresumwelt, intelligente Städte, vernetzte und automatisierte Mobilität, Sicherheit und Katastrophenma­ nagement; - c)die Daten- und Informationszugangsdienste des Copernicus-Programms fließen in die Europäische Cloud für + c) die Daten- und Informationszugangsdienste des Copernicus-Programms fließen in die Europäische Cloud für offene Wissenschaft ein und erleichtern so Forschern, Wissenschaftlern und Innovatoren den Zugang zu Copernicus-Daten; Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen @@ -3101,7 +3101,7 @@ pages: 12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/63 12.Durch Synergien mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf in den vom NDICI und vom IPA III erfassten Bereichen wird im Zuge der strategischen Planung des + a) Der FuI-Bedarf in den vom NDICI und vom IPA III erfassten Bereichen wird im Zuge der strategischen Planung des Programms im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ermittelt; b)bei den FuI-Tätigkeiten des Programms, an denen Drittländer beteiligt sind, und bei gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit wird auf Grundlage einer gemeinsamen Festlegung der Bedürfnisse und @@ -3109,13 +3109,13 @@ pages: IPA III angestrebt, die Maßnahmen zur Markteinführung und zum Aufbau von Kapazitäten vorsehen. 13.Durch Synergien mit dem Fonds für die innere Sicherheit und mit dem Instrument für Grenzmanagement im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf in den Bereichen Sicherheit und integriertes Grenzmanagement wird im Zuge der strategischen + a) Der FuI-Bedarf in den Bereichen Sicherheit und integriertes Grenzmanagement wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt; b)der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement unterstützen die Verbreitung innovativer neuer Technologien und Lösungen, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Programmen für FuI im Bereich Sicherheitsforschung hervorgehen. 14.Durch Synergien mit dem Programm „InvestEU“wird Folgendes sichergestellt: - a)Das Programm stellt Mischfinanzierungen im Rahmen von Horizont Europa und des EIC für Innovatoren bereit, + a) Das Programm stellt Mischfinanzierungen im Rahmen von Horizont Europa und des EIC für Innovatoren bereit, deren Projekte mit einem hohen Risiko behaftet sind und für die der Markt keine ausreichende und tragfähige Finanzierung bietet; Gleichzeitig unterstützt das Programm die effektive Bereitstellung und Verwaltung des privaten Finanzierungsanteils der Mischfinanzierung durch Fonds und Intermediäre, die vom InvestEU-Programm @@ -3124,12 +3124,12 @@ pages: zusammengefasst; dies erfolgt insbesondere durch eine eigene thematische FuI-Komponente und durch Produkte, die im Rahmen des Politikbereichs KMU eingeführt werden, wodurch sie zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen und starke komplementäre Verknüpfungen zwischen beiden Programmen herstellen; - c)das Programm bietet angemessene Unterstützung für die Neuausrichtung bankfähiger Projekte, die für EIC- + c) das Programm bietet angemessene Unterstützung für die Neuausrichtung bankfähiger Projekte, die für EIC- Finanzierungen nicht infrage kommen, sodass sie gegebenenfalls über das InvestEU-Programm gefördert werden können. 15.Durch Synergien mit dem Innovationsfonds im Rahmen des Emissionshandelssystems (im Folgenden „Innovationsfonds“) wird Folgendes sichergestellt: - a)Der Innovationsfonds ist gezielt auf Innovationen im Bereich CO2-arme Technologien und Prozesse ausgerichtet, + a) Der Innovationsfonds ist gezielt auf Innovationen im Bereich CO2-arme Technologien und Prozesse ausgerichtet, darunter umweltverträgliche CO2-Abscheidung und -Nutzung, die erheblich zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, sowie Produkte, die kohlenstoffintensive Produkte ersetzen, und soll die Gestaltung und Umsetzung von Projekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und @@ -3138,16 +3138,16 @@ pages: b)mit dem Programm werden Mittel für die Entwicklung und Demonstration von Technologien, einschließlich bahnbrechender Lösungen, bereitgestellt, die zu den Zielen der Union in den Bereichen Klimaneutralität, Energie und industrieller Wandel beitragen können, insbesondere im Rahmen von Tätigkeiten der Säule II und der Säule III; - c)der Innovationsfonds kann, sofern die geltenden Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllt sind, die Demonstrati­ + c) der Innovationsfonds kann, sofern die geltenden Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllt sind, die Demonstrati­ onsphase förderfähiger Projekte unterstützen, die möglicherweise die Unterstützung aus dem Programm erhalten haben, und es werden starke komplementäre Verknüpfungen zwischen beiden Programmen hergestellt. 16.Durch Synergien mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt, um den gerechten und fairen + a) Der FuI-Bedarf wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt, um den gerechten und fairen Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen; b)die Übernahme und Einführung innovativer und klimafreundlicher Lösungen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, wird vorangetrieben. 17.Durch Synergien mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung wird Folgendes sichergestellt: - a)Das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln umfassende Maßnahmen + a) Das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln umfassende Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen) mit dem Ziel, einschlägige Kompetenzen in Europa zu pflegen und auszubauen; - @@ -3163,7 +3163,7 @@ pages: 19.Synergien mit dem Programm Kreatives Europa werden gefördert, indem der FuI-Bedarf im Bereich der Kultur- und Kreativitätspolitik im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt wird. 20.Durch Synergien mit der Aufbau- und Resilienzfazilität wird Folgendes sichergestellt: - a)Der FuI-Bedarf, um dazu beizutragen, die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die Gesellschaft + a) Der FuI-Bedarf, um dazu beizutragen, die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die Gesellschaft widerstandsfähiger zu machen und besser auf die Zukunft vorzubereiten, wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt; b)die Übernahme und Einführung innovativer Lösungen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms erarbeitet diff --git a/tests/Samples/files/libreofficelorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml b/tests/Samples/files/libreofficelorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml index adadf4bb..bf2e42f9 100644 --- a/tests/Samples/files/libreofficelorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/libreofficelorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml @@ -33,7 +33,7 @@ pages: recusandae? Qui veniam quia id maiores excepturiQui dolores et officia aperiam ab sint excepturi. Est molestias illum est dolorem praesentium cum soluta nesciunt. Ut velit aspernatur ut earum debitis Qui ullam aut quod dolorum quo molestiae magni et corrupti - minima. Id dolor error ab dignissimos corporis Quo commodi. Et soluta doloribus Eos quae in magnam + minima . Id dolor error ab dignissimos corporis Quo commodi . Et soluta doloribus Eos quae in magnam praesentium aut accusantium laboriosam non nemo reprehenderit. Et eveniet ducimus Ut voluptatem et porro velit id suscipit impedit! Vel culpa itaque Eos fuga aut totam laudantium qui eveniet molestiae vel dolores fugiat. diff --git a/tests/Samples/files/text-objects-across-multiple-streams/contents.yml b/tests/Samples/files/text-objects-across-multiple-streams/contents.yml index 24d18f64..caf3d585 100644 --- a/tests/Samples/files/text-objects-across-multiple-streams/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/text-objects-across-multiple-streams/contents.yml @@ -384,7 +384,7 @@ pages: Signal terminations are used to eliminate distortion of signals traveling over long lengths of cable. If problems are experienced, and signal distortion is suspected, then the user should enable the input termination of the respective 7707DT. Input terminations are easily selectable through the card edge - interface of the 7707DT, or via Vista linkTM, as described in the product manual. As a general rule, + interface of the 7707DT, or via VistalinkTM, as described in the product manual. As a general rule, terminations are most effective when placed at the far end of a cable. If more than two devices are connected to the same cable, as could be the case with MPK interfaces, then it is recommended that the 7707DT be located at the far end of the longest cable segment when possible. @@ -393,7 +393,7 @@ pages: bias, as it places the balanced input connections in a known logic state while no device is transmitting to them. Any direct connection between a 7707DT input and a Control Panel may require a failsafe bias, to compensate for ambient noise, long lengths of cable, or connection to many devices. Input - failsafe bias is easily selectable through the card edge interface of the 7707DT, or via Vista linkTM, as + failsafe bias is easily selectable through the card edge interface of the 7707DT, or via VistalinkTM, as described in the product manual. To enable failsafe bias on any channel of the 7707DT, the termination must first be enabled. AN6-8 Revision 1.0 diff --git a/tests/Samples/files/word365-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml b/tests/Samples/files/word365-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml index 25318b4e..826edff1 100644 --- a/tests/Samples/files/word365-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml +++ b/tests/Samples/files/word365-lorem-ipsum-with-titles-and-formatting/contents.yml @@ -34,13 +34,13 @@ pages: maiores excepturiQui dolores et officia aperiam ab sint excepturi. Est molestias illum est dolorem praesentium cum soluta nesciunt. Ut velit aspernatur ut earum debitis Qui ullam aut quod dolorum quo molestiae - magni et corrupti minima . Id dolor error ab dignissimos corporis Quo commodi. Et + magni et corrupti minima. Id dolor error ab dignissimos corporis Quo commodi. Et soluta doloribus Eos quae in magnam praesentium aut accusantium laboriosam non nemo reprehenderit. Et eveniet ducimus Ut voluptatem et porro velit id suscipit impedit! Vel culpa itaque Eos - fuga aut totam laudantium qui eveniet molestiae vel dolores fugiat . + fuga aut totam laudantium qui eveniet molestiae vel dolores fugiat. Est saepe soluta et vero voluptatemQuo maxime! Eos tempora quas ad nesciunt itaque - Ea nihil et ullam repellat et voluptatem delectus . Aut voluptatum pariatur Id + Ea nihil et ullam repellat et voluptatem delectus. Aut voluptatum pariatur Id molestias cum nobis molestias. Ut velit distinctioEx consectetur eos debitis - content: |- @@ -54,7 +54,7 @@ pages: • At adipisci enim id reiciendis officiis. • Sed sapiente quia qui sint dolorem vel impedit magni. Et dicta voluptatem sit fugit saepevel nulla et debitis iure et ipsa voluptas? Est facere - harum et inventore eveniet Aut rerum est molestias quam qui perspiciatis magnam . + harum et inventore eveniet Aut rerum est molestias quam qui perspiciatis magnam. Qui eligendi saepe et neque autem A omnis et pariatur rerum est dolore rerum est facere quasi. Sit dolorem quiaet veritatis rem alias deleniti. Et voluptatem laborum et impedit atqueaut suscipit. Rem unde quos cum reprehenderit temporeQui eaque sit